Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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6. 86. 
Zur Vollziehung des gegenwärtigen Ge- 
setzes werden durch die Reglerung diejeni- 
gen Verfügungen und Vorkehrungen getrof- 
sen werden, welche die zweckmäßige und 
sichere Erhebung und Verwaltung der Zoll- 
gefaͤlle erfordern. 
6. 87. 
Dieses Gesetz soll weder in Ansehung 
der Artikel, die bisher geringeren Eingangs- 
oder Consumo," Gebühren unterworfen was 
ten, noch in Ansehung der Artikel, wel- 
che bisher mit höhern Eingangs, Gebüh- 
Marimilian 
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ren belegt waren, eine rückwirkende Kraft 
haben. 
Wir befehlen demnach, gegenwärtiges 
Gesetz mit seinen Beylagen durch das Ge- 
setz Blatt des Königreiches bekannt zu ma- 
chen, und indem Wir den Vollzug dessel- 
ben Unsern Staats: Ministerten, soweit 
es jedem zukömmt, übertragen, versehen 
Wir Uns zu Unsern sämmelichen Unter- 
thanen, daß sie demselben in allen Punkten 
getreu und genau nachkommen werden. 
Gegeben: Baaden: Baaden am zwei 
undzwanzigsten Jullus im Jahre Eintau- 
send achthundert neunzehn. 
Jose ph. 
Graf v. Reigersberg. Fürst v. Wrede. Graf v. Triba. Graf v. Rechberg. 
Graf v. Thürheim. Freyherr v. Lerchenfeld. Graf v. Törring. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Kbniges, 
Egid v. Kobell, 
Könkslicher Staatsrath und General-Secretalre.
	        
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