Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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wegen Oeffentlichkeit des Hypothekenbuchs 
unten bestimmt ist.“ 
§. 3. 
3) Sachen, worauf eine Hypothek 
erlangt werden kann. 
Nur auf unbeweglichen Sachen, und 
auf jenen feuchtbringenden dinglichen Rech- 
ten, welche von den Gesetzen den Immobi- 
lien gleich geachtet sind, und mit dem 
Tode des Berechtigten nicht erlöschen, 
kann eine Hypothek bestelle wecden, 
aber auch auf bewegliche Sachen sich erstre- 
cken, wenn sie Zugehörungen einer unbeweg- 
lichen Sache sind. 
Wegen der Hopotheken auf leibrecheba- 
ren, oder sonst nach dem Tode des Besi- 
ßers heimfälligen Gütern, hart es bei den 
bestehenden Gesetzen, Gewohnheiten und 
Verträgen sein Bewenden. 
4. 4. 
Auf die Sache eines Driteen kann nur 
mit dessen Bewilligung, und auf einer 
Sache, worüber der Besiter zu verfügen 
nicht befugt ist, nur mit Einwilligung der 
Betheiligten eine Hypothek erlangt werden. 
. 5. 
Hat sich Jemand bei Veräußerung ei- 
ner Sache zur Sicherstellung einer Forde; 
rung das Eigenthum vorbehalten, so ist 
dessen Einwilligung bei Bestellung nach- 
folgender Hypotheken nur dann nothwen- 
dig, wenn er den Vorbehalt des Eigen- 
thums in dem Hypothekenbuche hat eintra- 
gen lassen. 
diese 
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Bei dem Vorbehalte eines Rückkaufs- 
rechts, soferne solches niche unter den Be- 
schränkungen der Disposition des Bess- 
bers in dem SHypothekenbuche vorgemerkt 
ist, wird die Einwilligung des Rückkaufs- 
Berecheigten zur Bestellung nachfolgender 
Hopotheken nicht erfordert. 
Auch wird die Einwilligung dessen, wel- 
chem die Nutznießung einer Sache auf be- 
stimmte Jahre, oder auf vebenszeit zusteht, 
zu einer Hyporhek auf die Substanz der 
Sache niche erfordert, sie erstreckt sich je- 
doch, so lange die Nutznießung dauert, auf 
die Früchtr nicht. 
I. 6. 
Bei Güctern, welche im Grundbarkelts- 
verbande stehen, wird zur Erwerbung eines 
durch Privatwillen bestellten Hopothek die 
Einwilligung des Grundherrn nach Maaß- 
gabe der bestehenden Gesetze, Gewohnhei- 
ten und Verträge erfordert. 
Für Consense, welche der Grundherr 
den Grundholden zu der Hyporhecirung eis 
nes Guts ertheilt, ist in Gemäßheit der 
provisorischen Tarordnung vom 8. October 
1610. H. 12. u. 74. lediglich die Taxre eines. 
Attestate zu erheben. 
S. 7. 
Der grundherrliche Consens in die Hy- 
pothek wird bei jenen Hypotheken nicht er- 
fordert, zu deren Erwerbung der Gläubiger 
unmittelbar Kraft des gegenwärtigen Ge: 
sehes berechtige ist. # 
Er wird für gegeben erachter, wenn eine
	        
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