Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr  15.  89

IV.  Güterverkehr  auf  Landwegen.
§  36.
Zum  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes.
(1)  Als  planmäßig  im  Sinne  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  sind  Fahrten  dann  an=  1.  Ju  allzusehen,
  wenn  sie  in  zeitlich  bestimmter  Wiederkehr  und  nicht  nur  nach  Bedarf  stattfinden.  gemeinen.
(2)  Für  die  Abrundung  der  Abgabebeträge  gilt  8  16  Abs.  1.

§  37.
Zum  §  14  des  Gesetzes.

Soweit  eine  nach  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerpflichtige  Beförderung  von  Gütern?.  Neichs-  und
auf  Landwegen  vom  Reich  oder  einem  Bundesstaate  betrieben  wird,  werden  die  näheren  Elauts
Bestimmungen  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  gemäß  §  14  des  Gesetzes  von  der  obersten  «
Landesfinanzbehörde  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzanit)  getroffen.

8  38.

(1)  Wer  außer  den  Fällen  des  §  37  die  Beförderung  von  Gütern  auf  Landwegen  3.  Aumeldung
durch  ein  dem  öffentlichen  Verkehre  dienendes  Unternehmen  mit  motorischer  Kraft  auf  be  Fosurnem
stimmten  Linien  mit  planmäßigen  Fahrten  betreiben  will,  hat  dies  spätestens  vierzehn  Tage  unternehmens.
vor  Beginn  des  Betriebs  und,  wenn  der  Betrieb  bereits  bei  Inkrafttreten  der  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Besteuerung  des  Güterverkehrs  bestand,  spätestens  vierzehn  Tage  vor
dem  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Vorschriften  der  für  den  Betriebsunternehmer  örtlich  zuständigen
  Steuerstelle  anzumelden.

(2)  Die  Anmeldung  hat  den  Namen  und  Wohnort  des  Betriebsunternehmers  oder
Firma  und  Sitz  des  Unternehmens  und  die  Art  des  Betriebs  anzugeben  und  die  Orte  zu
bezeichnen,  zwischen  denen  der  Betrieb  im  regelmäßigen  Verkehre  stattfindet.

§  39.
Zum  §  15  des  Gesetzes.

1)  Dem  Betriebsunternehmer  ist  unter  den  nachfolgenden  Bedingungen  widerruflich  4.  Steuergestattet,
  die  Abgabe  erst  nach  Aushändigung  der  Güter  in  vierteljährlichen  Zeitabschnitten  eutrichtung  im
Ei  1  bei  der  örtli  andi  St  il  tricht  Abrechnungsdurch
  Einzahlung  bei  der  örtlich  zuständigen  Steuerstelle  zu  entrichten.  verfahren.

(2)  Zur  Verrechnung  mit  der  Steuerstelle  über  die  Abgabe  hat  sich  der  Betriebsunternehmer
  in  seinem  Betriebe  der  von  der  Steuerstelle  käuflich  zu  beziehenden  amtlichen  Frachtzettelblöcke

  zu  bedienen.  Jeder  Frachtzettelblock  besteht  aus  einem  Umschlag  und  zweihnndert-227