Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  91

Nachweisung  fest,  vereinnahmt  sie  und  gibt  die  zweite  Ausfertigung  mit  einem  Bekenntnis
über  den  Empfang  der  Abgabe  unter  Bezeichnung  der  Nummer  des  Eintrags  im  Einnahme—
buche  zurück.

(7)  Enthält  ein  Block  noch  leere  Blätter,  so  ist  in  der  Nachweisung  die  Zahl  der
benutzten  Blätter  und  der  sich  aus  ihnen  ergebende  Abgabenbetrag  anzugeben.  Nach  Feststellung
  der  Abgabe  hat  die  Rückgabe  dieses  Blocks  gegen  Empfangsbekenntnis  zu  erfolgen.
Die  Steuerstelle  hat  die  Wiedervorlegung  aufgebrauchter  Blöcke  durch  das  Merkbuch  (Abs.  2
Satz  4)  zu  überwachen.

(8)  Private  Betriebsunternehmer  und  die  von  ihnen  bestellten  Vertreter  haben  sich
schriftlich  zu  verpflichten,  für  jeden  Fall,  in  welchem  ein  zur  Beförderung  angenommenes
Gut,  für  das  die  Abgabe  fällig  geworden  ist,  zum  Zwecke  der  Steuererhebung  nicht  entsprechend
den  vorstehenden  Bestimmungen  nachgewiesen  worden  ist,  eine  von  der  Steuerbehörde  unter
Ausschluß  des  Rechtswegs  festzusetzende  Vertragsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  unabhängig
von  der  damit  etwa  verwirkten  gesetzlichen  Strafe  zu  zahlen.

(9)  Die  Oberbehörde  kann  Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  anordnen,
soweit  dies  nach  der  Besonderheit  des  Betriebs  des  Unternehmers  erforderlich  erscheint.  Sie
kann  auf  Antrag  an  Stelle  der  Entrichtung  der  Abgabe  auf  Grund  des  vorstehenden  Abrechnungsverfahrens
  die  Entrichtung  der  Abgabe  im  Wege  der  Abfindung  gestatten,  sofern
der  Jahresbetrag  der  Abgabe  eintansend  Mark  nicht  übersteigt  und  das  vorstehend  angeordnete
Verfahren  für  den  Betriebsunternehmer  mit  unverhältnismäßigen  Kosten  oder  Schwierigkeiten
verbunden  sein  würde.  Auf  die  Abfindung  findet  §  33  Satz  2  bis  5  siungemäße  Anwendung.

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(1)  Der  Unternehmer  oder  der  von  ihm  bestellte  Fahrtleiter  (Wagenführer,  Schaffner)
ist  verpflichtet,  den  im  Gebrauch  befindlichen  Frachtzettelblock  während  der  Fahrt  mit  sich
zu  führen.  "

(2)  Die  Aufsichtsbeamten  der  Sicherheitspolizei  und  die  Zoll=  und  Steueraussichtsbeamten
  sind  berechtigt  und  verpflichtet,  in  Fällen  des  Verdachts  und  von  Zeit  zu  Zeit  in
unverdächtigen  Fällen  den  Betrieb  des  Unternehmers  an  den  Haltestellen  und  unterwegs
auf  die  Beobachtung  der  vorstehenden  Vorschriften  hin  zu  prüfen.  Der  Unternehmer  oder
der  von  ihm  bestellte  Fahrtleiter  ist  verpflichtet,  ihnen  den  Frachtzettelblock  vorzulegen  und
die  Prüfung  der  Übereinstimmung  der  Angaben  des  Blockes  mit  den  geladenen  Frachtstücken
und  den  ihnen  aufgeklebten  Zettelnummern  zu  gestatten,  letzteres  unterwegs  jedoch  nur,  soweit
dies  ohne  Ausladung  möglich  ist.

(3)  Für  die  Erfüllung  der  in  Abs.  1,  2  bezeichneten  Verpflichtungen  durch  den  Fahrtleiter
  ist  neben  diesem  der  Unternehmer  verantwortlich.