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Derselbe 1#st daher jederzelt vorher über
das Eintragungsgesuch zu hören, und hiezu
vom Hyothekenamte unter Anberanmung ei-
nes angemessenen Termins vorzuladen.
. u10.
Gründet sich das Gesuch auf eine ge-
richtliche Urkunde, oder auf ein vor Gericht
anerkanntes Testament, oder auf ein rechts-
kräftiges Urtheil, und sind hierüber die
Documente in Urschrife, oder in einer ge-
richtlich beglaubigten Abschrift vorgelege
worden, oder wird die Eintragung von ei-
nem Gerichte angesonnen, oder die Eintra-=
gung der wegen einer Verwaltung oder ei-
ner Curatel im“ Gesehze gegründeten Hypo-
theken von der vorgesetzten Behörde, oder
wird endlich die Eintragung der geselichen
Hypotheken für Räckstände an jährlichen
Zinsen von Hypethek, Capitalien verlangt,
so ist das Gesuch dem Besitzer der zu ver-
hopothecirenden Sache mie Anberaumung
eines Termins von acht Tagen zu seiner
etwalgen Erinnerung mitzutheilen; außer
diesen Fällen aber, und wenn das Gesuch.
an sich zu einem Eintrage in das Hyporhe-
keubuch geeigenschafter ist, derselbe vom Hy-
porhekenamte unter Anbrraumung eines Ter-
mine, der jedoch nie dreißig Tage über-
steigen darf, zu seiner Vernehmung über
die nachgesuchte Eintragung vorzuladen.
In allen Füällen hat sedoch die Vormer-
kung der verlangten Eintragung sofort nach
eingereichtem Gesuche, und vor erlassener
kadung, zu geschehen
däßt der Vorgeladene die im K. 110.
vergeschriebenen Termine ohne Protestation
und ohne Erklärung verstrelchen, so geht
auf weiteres Ansuchen des Betheiligten die
Vormerkung in eine förmliche Eintragung
über, es wird davon das Geeignete im Hy-
pothekeubuche bemerkt, und zu den hiernach
angemessenen Ausfertigungen geschritten.
Derjenige, gegen welchen eine solche
Cineragun; gerichter ist, verllerr durch die-
sen Uebergang der Vormerkung in eine Ein-
tragung nichts an den Rechten gegen den
Impetranten; in Ansehung eines jeden Drit-
ten aber treten die im Titel I. H. 25. 26.
A und 63. bestimmten Wirkungen ein.
S. 112.
Wenn der Vorgeladene in den gesagten
Fällen, binnen dem anberaumten Termine,
seine Zustimmung zu der nachgesuchten Ein-
tagung erklrt, so hat das Hppothekenann
sriche ohne weiters vorzunehmen; wenn aber
derselbe einen Widerspruch wider das Ein-
tragungogesuch erhebe, so har das Hype-
thekenamt zuvörderst eine gürliche Ausglei"
chung umter den Betheiligten zu versuchen;
in deren Ermanglung sind die Partheien zu
dem Rechtswege zu verneisen.
Das betreffende Gericht hat das, nach
Beschaffenheit der zu Begründung eines
111.
Eintragungsgesuche. vorgelegten Urkunden,
durch die Gerichtsordnung vorgeschriebene
Verfahren einzulelten; das Hyxothekenamt
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