Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Derselbe 1#st daher jederzelt vorher über 
das Eintragungsgesuch zu hören, und hiezu 
vom Hyothekenamte unter Anberanmung ei- 
nes angemessenen Termins vorzuladen. 
. u10. 
Gründet sich das Gesuch auf eine ge- 
richtliche Urkunde, oder auf ein vor Gericht 
anerkanntes Testament, oder auf ein rechts- 
kräftiges Urtheil, und sind hierüber die 
Documente in Urschrife, oder in einer ge- 
richtlich beglaubigten Abschrift vorgelege 
worden, oder wird die Eintragung von ei- 
nem Gerichte angesonnen, oder die Eintra-= 
gung der wegen einer Verwaltung oder ei- 
ner Curatel im“ Gesehze gegründeten Hypo- 
theken von der vorgesetzten Behörde, oder 
wird endlich die Eintragung der geselichen 
Hypotheken für Räckstände an jährlichen 
Zinsen von Hypethek, Capitalien verlangt, 
so ist das Gesuch dem Besitzer der zu ver- 
hopothecirenden Sache mie Anberaumung 
eines Termins von acht Tagen zu seiner 
etwalgen Erinnerung mitzutheilen; außer 
diesen Fällen aber, und wenn das Gesuch. 
an sich zu einem Eintrage in das Hyporhe- 
keubuch geeigenschafter ist, derselbe vom Hy- 
porhekenamte unter Anbrraumung eines Ter- 
mine, der jedoch nie dreißig Tage über- 
steigen darf, zu seiner Vernehmung über 
die nachgesuchte Eintragung vorzuladen. 
In allen Füällen hat sedoch die Vormer- 
kung der verlangten Eintragung sofort nach 
eingereichtem Gesuche, und vor erlassener 
kadung, zu geschehen 
däßt der Vorgeladene die im K. 110. 
vergeschriebenen Termine ohne Protestation 
und ohne Erklärung verstrelchen, so geht 
auf weiteres Ansuchen des Betheiligten die 
Vormerkung in eine förmliche Eintragung 
über, es wird davon das Geeignete im Hy- 
pothekeubuche bemerkt, und zu den hiernach 
angemessenen Ausfertigungen geschritten. 
Derjenige, gegen welchen eine solche 
Cineragun; gerichter ist, verllerr durch die- 
sen Uebergang der Vormerkung in eine Ein- 
tragung nichts an den Rechten gegen den 
Impetranten; in Ansehung eines jeden Drit- 
ten aber treten die im Titel I. H. 25. 26. 
A und 63. bestimmten Wirkungen ein. 
S. 112. 
Wenn der Vorgeladene in den gesagten 
Fällen, binnen dem anberaumten Termine, 
seine Zustimmung zu der nachgesuchten Ein- 
tagung erklrt, so hat das Hppothekenann 
sriche ohne weiters vorzunehmen; wenn aber 
derselbe einen Widerspruch wider das Ein- 
tragungogesuch erhebe, so har das Hype- 
thekenamt zuvörderst eine gürliche Ausglei" 
chung umter den Betheiligten zu versuchen; 
in deren Ermanglung sind die Partheien zu 
dem Rechtswege zu verneisen. 
Das betreffende Gericht hat das, nach 
Beschaffenheit der zu Begründung eines 
111. 
Eintragungsgesuche. vorgelegten Urkunden, 
durch die Gerichtsordnung vorgeschriebene 
Verfahren einzulelten; das Hyxothekenamt 
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