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hat aber mit allen weitern Handlungen In-
stand zu halten, und erst nach erfolgtem
rechtskraͤftigen Erkenntniße das Geeignete
zu verfuͤgen.
§. 113.
Wegen einer geschehenen Vormerkung
kann nicht nur der Besitzer der hopotheeir-
ten Sache, sendern auch jeder nachfolgende
Hopothekgldubiger verlangen, daß derjenige,
welcher die Vormerkung bewirkt hat, vom
Hopothekenamte zur Berichtigung des Man-'“
gelnden innerhalb eines Termins von dreißig
Tagen unter dem Rechtsnachtheil angewie-
sen werde, daß nach dessen Ablauf die Vor-
merkung gelöscht werden solle. Wird der
Mangel innerhalb dieses Termins nicht ge-
hoben, so ist auf weiteres Anrufen des Be-
theiligten die Vormerkung im Hypocheken=
buche zu löschen, es wäre dann, daß der
Vorgeladene eine gesetzliche Verhinderunge-
ursache nachweisen könnte.
S. 114.
Protestationen und Vormerkungen wer-
den im Hppothekenbuche zu jenem Eintrag,
auf den sie sich beziehen; Vormerkungen
einer Forderung aber unter den Hypotheken
an der Stelle, die sie als Hypothek ein-
nehmen würden, eingeschrieben; voraus-
gesetzt, daß die Sache sich zur Vormer-
kung eigne.
. 115.
Derzeuige, zu dessen Vorthell eine Ein-
tragung oder VBemnerkung geschehen, kann
darüber einen Rekognitionsschein, und, wenn
für eine Schuld eine Hypothek eingetragen
wurde, einen förmlichen Hypothekenbeief
verlangen. Weder das Eine noch das Aut
dere darf ihm verweigert werden.
5. 116.
Wem die Einsicht des Spotheken-
buches zu gestatten sey, ist im Titel l.
G. 24. bestimmt.
Auszüge aus dem Hypothekenbuche sinb
dem Besitzer des Grundstückes, dem Lehen-
oder Grundherrn, jedem, dem darauf ein
Realrecht zusteht, jedem mit einer Hypothek
eingeeragenen oder vorgemerkten Gläubiger,
jedem Cedenten und Cessiouar derselben, des-
gleichen jedem Gerichte, vom Hypotheken=
amte mit beigefügter Beglaubtgung zu ge-
ben. Verlangt ein Dritter einen Auszug,
so muß hierüber der Besitzer der Sache
vorher vernommen werden.
C6. 117.
Jedem Eintrage in das Hypothekenbuch
ohne Unterschied muß das Datum, an wel-
chem die Einschreibung geschehen, besglei-
chen jedem Auszuge aus dem Hypotheken=
buche das Datum, an welchem er gefertigt
worden, beigeseht werden. «
Vor Ablauf eines Gerichtstages soll
kein Auszug aus dem Hypothekenbuche aus-
gefertigt werden. Verlangt eine Parthei
die fruͤhere Ausfertigung, so ist derselben
zwar eine solche nicht zu verweigern; das
Hypethekenane hat aber in diesem Falle keipe