Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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hat aber mit allen weitern Handlungen In- 
stand zu halten, und erst nach erfolgtem 
rechtskraͤftigen Erkenntniße das Geeignete 
zu verfuͤgen. 
§. 113. 
Wegen einer geschehenen Vormerkung 
kann nicht nur der Besitzer der hopotheeir- 
ten Sache, sendern auch jeder nachfolgende 
Hopothekgldubiger verlangen, daß derjenige, 
welcher die Vormerkung bewirkt hat, vom 
Hopothekenamte zur Berichtigung des Man-'“ 
gelnden innerhalb eines Termins von dreißig 
Tagen unter dem Rechtsnachtheil angewie- 
sen werde, daß nach dessen Ablauf die Vor- 
merkung gelöscht werden solle. Wird der 
Mangel innerhalb dieses Termins nicht ge- 
hoben, so ist auf weiteres Anrufen des Be- 
theiligten die Vormerkung im Hypocheken= 
buche zu löschen, es wäre dann, daß der 
Vorgeladene eine gesetzliche Verhinderunge- 
ursache nachweisen könnte. 
S. 114. 
Protestationen und Vormerkungen wer- 
den im Hppothekenbuche zu jenem Eintrag, 
auf den sie sich beziehen; Vormerkungen 
einer Forderung aber unter den Hypotheken 
an der Stelle, die sie als Hypothek ein- 
nehmen würden, eingeschrieben; voraus- 
gesetzt, daß die Sache sich zur Vormer- 
kung eigne. 
. 115. 
Derzeuige, zu dessen Vorthell eine Ein- 
tragung oder VBemnerkung geschehen, kann 
darüber einen Rekognitionsschein, und, wenn 
für eine Schuld eine Hypothek eingetragen 
wurde, einen förmlichen Hypothekenbeief 
verlangen. Weder das Eine noch das Aut 
dere darf ihm verweigert werden. 
5. 116. 
Wem die Einsicht des Spotheken- 
buches zu gestatten sey, ist im Titel l. 
G. 24. bestimmt. 
Auszüge aus dem Hypothekenbuche sinb 
dem Besitzer des Grundstückes, dem Lehen- 
oder Grundherrn, jedem, dem darauf ein 
Realrecht zusteht, jedem mit einer Hypothek 
eingeeragenen oder vorgemerkten Gläubiger, 
jedem Cedenten und Cessiouar derselben, des- 
gleichen jedem Gerichte, vom Hypotheken= 
amte mit beigefügter Beglaubtgung zu ge- 
ben. Verlangt ein Dritter einen Auszug, 
so muß hierüber der Besitzer der Sache 
vorher vernommen werden. 
C6. 117. 
Jedem Eintrage in das Hypothekenbuch 
ohne Unterschied muß das Datum, an wel- 
chem die Einschreibung geschehen, besglei- 
chen jedem Auszuge aus dem Hypotheken= 
buche das Datum, an welchem er gefertigt 
worden, beigeseht werden. « 
Vor Ablauf eines Gerichtstages soll 
kein Auszug aus dem Hypothekenbuche aus- 
gefertigt werden. Verlangt eine Parthei 
die fruͤhere Ausfertigung, so ist derselben 
zwar eine solche nicht zu verweigern; das 
Hypethekenane hat aber in diesem Falle keipe
	        
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