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diteurs, Fuhrleute, Schiffer und Bo-
then wegen des Frachtlohnes und der
Auslagen, soweit sie aus dem Werthe
der in Commission erhaltenen oder zum
Transport uͤbernommenen Waaren be-
zahlt werden koͤnnen.
§. 22.
Wenn mehrere der im S. 21. Nummer 2
und 6. aufgeführten Gläubiger an einer und
derselben Sache mit einer Forderung der
nämlichen Nummer zusammentreffen, so geht
unter denselben die dltere Forderung der
neuern vor.
S. 23.
D. Vierte Classe.
Zu der vierten Cl asse gehören, wenn
lihnen weder ein Separationsrecht, noch we-
gen einer für ihre Forderung erlangten Hy-
porhek oder aus einem andern Grunde der
Vorzug in einer der vorhergehenden Clas-
sen zusteht:
1) die Kinder des Gemeinschuldners, in
Ansehung desjenigen, was sie von dem-
selben als Vater-oder Muttergur oder
als Voraus bei Einkindschaftungen oder
als sonst erworbenes Vermögen zu for-
dern haben;
2) die Minderjährigen und unter Curatel
gesetzten Personen in Ansehung desje-
nigen, was sie aus der Vormundschafe
3)
M
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oder Curatel von den Vormündern oder
Curatoren und deren Bürgen zu for-
dern haben;
die Ehefrau des Gemeinschuldners in
Ansehung des Heirathsguts und ihres
eingebrachten Vermögens, desgleichen
in Ansehung der Morgengabe und Wi-
derlage, oder des statt derselben be-
dungenen Wittibsitzes. Eben dieser
Vorzug steht der Braut zu in Anse-
hung des Vermögens, welches sie dem
Braͤutigam als Heirgehsgut, oder sonst
wegen der künftigen Heirath überlassen
hat, wenn diese niche zu Stande ge-
kommen ist;
Geschwister des Schuldners hinstchtlich
ihrer Erbtheile aus der älterlichen Ver-
lassenschaft;
der Seaat, die Stiftungen, die Guts-
herren und Gemeinden, in Ansehung
der aus der Amteführung oder Ver-
waltung entspringenden Forderungen,
hegen ihre Beamte oder Verwalter und
deren Bürgen;
Inhaber oder Pächter von Brauhän=
sern in Ansehung dessen, was sie von
Wirthen für abgegebenes Bier und
Branntwein zu fordern haben;
Wechselforderungen an diejenigen, wel-
che entweder an Orten, wo ein eige-
nes Wechselrecht eingeführt isk, ver-