Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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diteurs, Fuhrleute, Schiffer und Bo- 
then wegen des Frachtlohnes und der 
Auslagen, soweit sie aus dem Werthe 
der in Commission erhaltenen oder zum 
Transport uͤbernommenen Waaren be- 
zahlt werden koͤnnen. 
§. 22. 
Wenn mehrere der im S. 21. Nummer 2 
und 6. aufgeführten Gläubiger an einer und 
derselben Sache mit einer Forderung der 
nämlichen Nummer zusammentreffen, so geht 
unter denselben die dltere Forderung der 
neuern vor. 
S. 23. 
D. Vierte Classe. 
Zu der vierten Cl asse gehören, wenn 
lihnen weder ein Separationsrecht, noch we- 
gen einer für ihre Forderung erlangten Hy- 
porhek oder aus einem andern Grunde der 
Vorzug in einer der vorhergehenden Clas- 
sen zusteht: 
1) die Kinder des Gemeinschuldners, in 
Ansehung desjenigen, was sie von dem- 
selben als Vater-oder Muttergur oder 
als Voraus bei Einkindschaftungen oder 
als sonst erworbenes Vermögen zu for- 
dern haben; 
2) die Minderjährigen und unter Curatel 
gesetzten Personen in Ansehung desje- 
nigen, was sie aus der Vormundschafe 
3) 
M 
E 
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oder Curatel von den Vormündern oder 
Curatoren und deren Bürgen zu for- 
dern haben; 
die Ehefrau des Gemeinschuldners in 
Ansehung des Heirathsguts und ihres 
eingebrachten Vermögens, desgleichen 
in Ansehung der Morgengabe und Wi- 
derlage, oder des statt derselben be- 
dungenen Wittibsitzes. Eben dieser 
Vorzug steht der Braut zu in Anse- 
hung des Vermögens, welches sie dem 
Braͤutigam als Heirgehsgut, oder sonst 
wegen der künftigen Heirath überlassen 
hat, wenn diese niche zu Stande ge- 
kommen ist; 
Geschwister des Schuldners hinstchtlich 
ihrer Erbtheile aus der älterlichen Ver- 
lassenschaft; 
der Seaat, die Stiftungen, die Guts- 
herren und Gemeinden, in Ansehung 
der aus der Amteführung oder Ver- 
waltung entspringenden Forderungen, 
hegen ihre Beamte oder Verwalter und 
deren Bürgen; 
Inhaber oder Pächter von Brauhän= 
sern in Ansehung dessen, was sie von 
Wirthen für abgegebenes Bier und 
Branntwein zu fordern haben; 
Wechselforderungen an diejenigen, wel- 
che entweder an Orten, wo ein eige- 
nes Wechselrecht eingeführt isk, ver-
	        
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