117
Möge desselben wechselfähig sind, oder
welche an Osten, wo kein elgenes Wech-
selrecht eingeführt ist, mit obrigkeit-
licher Bewilligung eine Handelsgerech-
tigkeit ausüben, oder eine Fabrik be-
treiben;
3) Gläubiger, welche vermöge richterli-
chen Erkenutnisses die Auspfaͤndung des
Schuldners oder die Immission in des—-
sen Guͤter wirklich erlangt haben;
9 Forderungen, welche aus, dem gegen-
wärtigen Gesetze vorangehenden, Rechts-
geschäften eder Verhältnissen entstan-
den sind, und mit einer General-Hypo-
thek versehen waren, soweit sich solche
nicht zur zweiten Classe eignen; ferner
alle diejenigen Hypotheken, welche vor
Einführung des gegenwärtigen Hypo-
thekengesetzes auf solche Objecte bestellt
waren, die nach O. 3. desselben nichr
mehr Gegenstand einer Hypothek seyn
können. , «
H.2i«
Reicht dasjenige, was nach Befriedi-
gung der ersten drei Classen an der Con-
kursmasse übrig bleibt, zur Zahlung der
sämmtlichen Gläubiger der vierten Classe
nicht hin, so siud die sub JNro. 1,
jedoch mit der unten zu erwähnenden Be-
schrinkung, und Fro. 2. des C. 23. be-
merkten Gldubiger vorerst mit ihren gan-
zen Forderungen zu befriedigen. «
116
Die unter den übrigen Nummern aufge=
führten Gläubiger theilen sich daun in den
Ueberrest nach dem Verhälenisse ihrer For-
derungen.
Der hiernach den Kindern des Gemein=
schuldners eingeräumte Vorzug hat sich blaß
auf die in véterlicher Gewalt stehenden
Kinder zu beschränken, so, daß die übri-
gen Kinder zwar auch noch in dieser Classe
stehen bleiben, aber in der erwähnten Voraus=
setzung, mit den übeigen Gläubigern der
Classe verhälenißmäßig befriediger werden.
Reicht die Masse nicht einmal zu der
vollständigen Befriedigung jener bevorzug-
ten Gläubiger im Falle eines Zusammentref-
fens derselben im Conkurse hin, so sfind
dieselben unter sich nach Verhältniß ihrer
Forderungen zu befriedigen.
S. 25.
E. Fünfte Classe.
In die fünfte Classe gehbren:
1) diejenigen, welche aus bloßen gericht-
lichen oder außergerichtlichen Schuld-
verschreibungen, Verträgen, Buch-
oder Kramschulden, desgleichen wegen
Eneschädigung oder Genugehuung aus
erlaubten oder unerlaubten Handlun-
gen eine Forderung haben, welcher
kein Vorzug in einer der vorhergehen-
den vier Classen zugestanden eist;
(6°)