Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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2) die Rückstände an Steueen, grundherr= 
lichen Leistungen, Bodenzins oder an- 
dern Reallasten, desgleichen an bedun- 
genen Zinsen von Hypotheken-Forde- 
rungen, soweit diese Rückstände den 
im §. 12 und 16. bestimmten Zeit- 
raum übersteigen, und niche aus ei- 
nem andern Grunde zu einer der vor- 
hergehenden Classen gehören. 
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Die zu dleser Classe gehsrenden Gläu= 
biger werden, wenn zu ihrer Befriedigung 
die Masse nicht hinreicht, nach dem Ver- 
bdleniß jeder Forderung bezahlt. 
§. 27. 
F. Sechste Classe. 
Jur sechsten Classe gehören: 
1) die Ehefrau des Schuldners wegen des 
Heirathguts und Eingebrachten, so- 
weit dieselbe nach den Bestimmungen 
der in den verschiedenen Gebietsthei- 
len geltenden Gesetze sämmtlichen Gläu- 
bigern ihres Ehemanns nachstehen muß; 
die dliern Rückstände von bedungenen, 
desgleichen die bloßen Verzugs= Zin- 
sen nach den nähern Bestimmungen 
des G. 29. 
3) die vom Schuldner zu ennrrichtenden 
Untersuchungskosten und Geldstrafen; 
4) diejenigen, welche vom Schuldner aus 
feeigebigen Handlungen unter bebenden 
etwas zu fordern haben. 
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D0. 238. 
Die in bieser Classe aufgezählten For- 
derungen haben unter sich den Rang, wie 
sie im H. 27. vorgetragen sind. Die rück- 
ständigen Zinsen werden, wie es O. 26. 
bei der fünften Classe bestimmt ist, verr 
hältnißmäßig bezahlt. Treffen von den 
übrigen Forderungen mehrere von gleicher 
Art zusammen, so entscheider über den Vor- 
jug das Alter ihrer Entstehung. 
§. 29. 
G. Besondere Bestimmungen. 
1) Von den Zinsen im Conkurse. 
Die bedungenen Zinsen von Hypothek- 
forderungen sind nach den Bestimmungen 
des S. 16. und 25. zu beurtheilen. 
Von allen andern Forderungen hört der 
bauf der Zinsen während des Conkurses auf. 
An den hievon bedungenen, bis jur 
Eröffnung des Conkurses rückständigen Zin- 
sen wird ein Jahres-Zins in jene Stelle 
geseht, wohin das Capital selbst gehörr. 
Alle übrigen rückständigen Zinsen kome 
men in dle sechste Elasse (. 27.). 
g. 30. 
2) Vom Rechte der Ehefrauen 
im Conkurse. 
In Ansehung der Ehefrauen wird es, 
was den Beweis der wirklichen Einbrin" 
gung des Heurathsguts oder andern Ver-
	        
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