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2) die Rückstände an Steueen, grundherr=
lichen Leistungen, Bodenzins oder an-
dern Reallasten, desgleichen an bedun-
genen Zinsen von Hypotheken-Forde-
rungen, soweit diese Rückstände den
im §. 12 und 16. bestimmten Zeit-
raum übersteigen, und niche aus ei-
nem andern Grunde zu einer der vor-
hergehenden Classen gehören.
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Die zu dleser Classe gehsrenden Gläu=
biger werden, wenn zu ihrer Befriedigung
die Masse nicht hinreicht, nach dem Ver-
bdleniß jeder Forderung bezahlt.
§. 27.
F. Sechste Classe.
Jur sechsten Classe gehören:
1) die Ehefrau des Schuldners wegen des
Heirathguts und Eingebrachten, so-
weit dieselbe nach den Bestimmungen
der in den verschiedenen Gebietsthei-
len geltenden Gesetze sämmtlichen Gläu-
bigern ihres Ehemanns nachstehen muß;
die dliern Rückstände von bedungenen,
desgleichen die bloßen Verzugs= Zin-
sen nach den nähern Bestimmungen
des G. 29.
3) die vom Schuldner zu ennrrichtenden
Untersuchungskosten und Geldstrafen;
4) diejenigen, welche vom Schuldner aus
feeigebigen Handlungen unter bebenden
etwas zu fordern haben.
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D0. 238.
Die in bieser Classe aufgezählten For-
derungen haben unter sich den Rang, wie
sie im H. 27. vorgetragen sind. Die rück-
ständigen Zinsen werden, wie es O. 26.
bei der fünften Classe bestimmt ist, verr
hältnißmäßig bezahlt. Treffen von den
übrigen Forderungen mehrere von gleicher
Art zusammen, so entscheider über den Vor-
jug das Alter ihrer Entstehung.
§. 29.
G. Besondere Bestimmungen.
1) Von den Zinsen im Conkurse.
Die bedungenen Zinsen von Hypothek-
forderungen sind nach den Bestimmungen
des S. 16. und 25. zu beurtheilen.
Von allen andern Forderungen hört der
bauf der Zinsen während des Conkurses auf.
An den hievon bedungenen, bis jur
Eröffnung des Conkurses rückständigen Zin-
sen wird ein Jahres-Zins in jene Stelle
geseht, wohin das Capital selbst gehörr.
Alle übrigen rückständigen Zinsen kome
men in dle sechste Elasse (. 27.).
g. 30.
2) Vom Rechte der Ehefrauen
im Conkurse.
In Ansehung der Ehefrauen wird es,
was den Beweis der wirklichen Einbrin"
gung des Heurathsguts oder andern Ver-