Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Ge s e ntz, 
die Einfuͤhrung des Hypothekengesetzes unb der 
Prioriidtoordnuug betreffend. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Batern. 
Wi haben uns nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths, mit Beirath und Zustim- 
mung Unserer Lieben und getreuen Staͤnde 
des Reichs, uͤber die Einfuͤhrung des 
unter dem heutigen Datum verkuͤndeten 
Hypothekengesetzes und der .rioritätsord= 
nung in dem Könlsgreiche, mit Ausnahme 
des Rheinkreises, entschlossen, zu verordnen, 
wie folgt: 
. 1. 
I. Allgemeine Bestimmung. 
Das Hypothekengeseh und die Drloei- 
tätsordnung vom 1. Junius 1822, treten 
mit dem Ende des dritten Jahres von dem 
Tage der Verkündung des gegenwärtigen 
Gesetzes an gerechnet, in Wirksamkeie. 
Von diesem Zeitrunkte an sind die in den 
verschiedenen Theilen des Königreiches be- 
[#ehenden Gesetze und Verorduungen, hin- 
sichtlich derjenigen Gegenstände aufgehoben, 
welche in dem Hypethekengesetze und der 
Prioritätsordaung bestimmt sind. Dieser 
Termin fänge an den Orten, in welcher 
die Kemptner Landtafel bisher eingeführt 
war, dann in Ansehung der in einigen 
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Theilen des Obermammkreises bisher üäbll- 
chen Lehenronsense mit dem 1. Januar 
1827. an. 
*. 2. 
II. Besondere Bestimmungen. 
10) hiasichtlich des Hopotheken" 
Gesetzes. 
Für alle jene Gegenstände, welche dem 
Hopochekengesetze C. 22. gemäß, in das H### 
pothetenbuch einjntragen haah, ist die An- 
meldungszeit von Verkündung des gegen“ 
wäreigen Gesetes an, bis zu dem im G. 1. 
bestimmten Termine festgesetze. 
Die Unterlassung der Anmeldung har 
die im Hypothrkengrsetze C. 23. und 46. 
und im gegenwärtigen Gesetze bestimmten 
Rechtsfolgen. 
S. 3. 
Ohne vorgängige besondere Veranlas" 
fung oder Anmeldung soll eine Sache, de- 
ren Besitzer, eine Reallast oder eine Fort 
derung in das Hypothokenbuch nicht einge- 
tragen, dafuͤr auch ein eigenes Follum in 
demselben nicht angelegt werden. 
. 4. 
Derjenige, welcher zur Zeit der An- 
meldung elne unbewegliche Sache als Ei- 
genthum besitzt, ist mic dem angegebenen 
oder nachgewiesenen Besitztitel als Elgen- 
thämer einzutragen. Das Pypothekenamt
	        
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