g. 11.
Forderungen, welche innerhalb des §# 1.
bestimmten Termins zum Etntrag in das
Hppothekenbuch nicht angemeldet worden,
behalten nur senen Vorzug, welcher densel-
ben ohne Hopothek, nach threr ursprüngli
chen Eigenschaft, der nach dem H. 1. be-
stimmten Termine in Wirksamkeit tretenden
Prioritätsordnung gemäß, zufleht.
S. 12.
Für alle 9. 2— 9. bemerkte Anmeldun-
gen muß dag Hppothekenamt ein besonderes
Protokoll anlegen, und in dasselbe alle in?
nerhalb des H. 1. bestinmten Termins vor-
kommenden Anmeldungen der Zeitfolge nach
eintragen.
Ueber die geschehene Anmeldung ist auf
Verlangen ein Rekognitionsschein auszustel-
len, welcher jedoch auf die vorgelegte Ur,
kunde in Kürze, (3. B. angemelber bei dem
Hypothekenamte) unter Beifügung des Da-
tums gesebßt werden kann.
C. 13.
Die bisherigen Generalhypotheken müs-
sen dem Hypothekengesetze . 11. gemäß,
auf bestimmte Objecte eingetragen werden.
Besiczt der Schuldner verschtedene unter
eigenen Nummern und Folien im Hypothe:
kenbuche vorzutragende Immobilien, so soll
das Hypothekenamt sich bestreben, für jede
Forderung, so weit es mit der vollen Si-
cherheit des Gldubigers vereluhar ist, die
Hopothek nur auf das eine oder das an?
dere dieser Immobilien einzutragen, und
die auf mehrere Immobilien zugleich mit
ungetheilter Summe eingetragenen Hypo-
theken zu beseitigen. Hierzu wicd die Eine
willigung des Giäubigers erfordert, welche
jedoch für ertheilt zu achten ist, wenn er
die auf solche Act geschehene Eintragung
ohne Widerspruch gelassen oder den hier-
nach gesertigten Hypothekenbrief angenom".
men hat.
Kann dleses mit Sicherheit der Forde-
rung nicht geschehen, oder besteht der Gläu-
biger auf einer größeren Sicherheit, so muß
die Forderung auf mehrere, oder auch
auf alle Immobilien des Schuldners, je,
doch auf jedes mit einem eigenen Folium
versehene besonders, nach Vorschrift des
Hypothekengesezes S. 137. eingelragen
werden.
§. 1.
Die Gerichte haben, wenn der Eigen-
thümer einer unbeweglichen Sache vor dem
Ausflusse des G. 1. bestimmten Termins die
Ediktalladung seiner Gläubiger zu dem
Zwecke, die darauf haftenden Schulden
bennen zu lernen, verlangt, diese gebetene
Ediktalladung der Gldubiger nach den Vor-
schriften Cod. jud. Cap. V. S. 3. No. 2.
jedoch ganz auf Kosten des Burstellers zu
erlassen.