Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

g. 11. 
Forderungen, welche innerhalb des §# 1. 
bestimmten Termins zum Etntrag in das 
Hppothekenbuch nicht angemeldet worden, 
behalten nur senen Vorzug, welcher densel- 
ben ohne Hopothek, nach threr ursprüngli 
chen Eigenschaft, der nach dem H. 1. be- 
stimmten Termine in Wirksamkeit tretenden 
Prioritätsordnung gemäß, zufleht. 
S. 12. 
Für alle 9. 2— 9. bemerkte Anmeldun- 
gen muß dag Hppothekenamt ein besonderes 
Protokoll anlegen, und in dasselbe alle in? 
nerhalb des H. 1. bestinmten Termins vor- 
kommenden Anmeldungen der Zeitfolge nach 
eintragen. 
Ueber die geschehene Anmeldung ist auf 
Verlangen ein Rekognitionsschein auszustel- 
len, welcher jedoch auf die vorgelegte Ur, 
kunde in Kürze, (3. B. angemelber bei dem 
Hypothekenamte) unter Beifügung des Da- 
tums gesebßt werden kann. 
C. 13. 
Die bisherigen Generalhypotheken müs- 
sen dem Hypothekengesetze . 11. gemäß, 
auf bestimmte Objecte eingetragen werden. 
Besiczt der Schuldner verschtedene unter 
eigenen Nummern und Folien im Hypothe: 
kenbuche vorzutragende Immobilien, so soll 
das Hypothekenamt sich bestreben, für jede 
Forderung, so weit es mit der vollen Si- 
cherheit des Gldubigers vereluhar ist, die 
Hopothek nur auf das eine oder das an? 
dere dieser Immobilien einzutragen, und 
die auf mehrere Immobilien zugleich mit 
ungetheilter Summe eingetragenen Hypo- 
theken zu beseitigen. Hierzu wicd die Eine 
willigung des Giäubigers erfordert, welche 
jedoch für ertheilt zu achten ist, wenn er 
die auf solche Act geschehene Eintragung 
ohne Widerspruch gelassen oder den hier- 
nach gesertigten Hypothekenbrief angenom". 
men hat. 
Kann dleses mit Sicherheit der Forde- 
rung nicht geschehen, oder besteht der Gläu- 
biger auf einer größeren Sicherheit, so muß 
die Forderung auf mehrere, oder auch 
auf alle Immobilien des Schuldners, je, 
doch auf jedes mit einem eigenen Folium 
versehene besonders, nach Vorschrift des 
Hypothekengesezes S. 137. eingelragen 
werden. 
§. 1. 
Die Gerichte haben, wenn der Eigen- 
thümer einer unbeweglichen Sache vor dem 
Ausflusse des G. 1. bestimmten Termins die 
Ediktalladung seiner Gläubiger zu dem 
Zwecke, die darauf haftenden Schulden 
bennen zu lernen, verlangt, diese gebetene 
Ediktalladung der Gldubiger nach den Vor- 
schriften Cod. jud. Cap. V. S. 3. No. 2. 
jedoch ganz auf Kosten des Burstellers zu 
erlassen.
	        
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