Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Obsect den Werth der berreffenden For- 
derung um ein Drittheil übersteige; 
8) das Gericht hat demnächst unter Zu- 
hrundlegung der im P. 132. des Hy- 
pothekengesetzes enthaltenen Vorschrif, 
ten über die Zulänglichkeir der angebo- 
tenen Sicherheit ohne Zulassung 
weiterer Rechtemittel zu erkennen, 
und dem Schuldner darüber eibe bes 
glaubtgee Ausfertigung zu ertheilen; 
9) während der Edictalladung und der dem 
Schuldner zur gütlichen Uebereinkunft 
mite seinen Gläubtgern bewilligten Feist 
und bis zu dem nachfolgenden Erkennt- 
nisse kann der Glänbiger dem Schuld- 
ner das Capital niche aufkündigen, 
wenn nicht schon vor Verkündigung 
des gegenwärtigen Gesehes die Aufkün= 
dung geschehen ist; 
nach erlassenem Erkennenisse aber und 
wenn sich der Gläubiger mit der ange- 
botenen Sicherheit nicht begnügen will, 
erlangt er wieder das Recht, die Zab- 
lung nach Maaßgabe der in dem Dar- 
lehens, Contracte bestimmten Aufkün" 
dungszeit zu fordern; 
11) sieht jedoch der Gläubiger vor, sein Ca- 
pital stehen zu lassen, so muß sich der- 
selbe mit der erkannten Sicherheit be- 
gnuͤgen, und das Hypothekenamt hat 
sowohl in diesem, als in dem Falle einer 
gütlichen Uebereinkunst das Geeignete 
10) 
  
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wegen Eintragung foscher Forderungen 
auf das bestimmte Immobile oder auf 
die bestimmten Immobillen des Schulde 
ners zu verfügen. 
12) Läßt der Schuldner den ihm bewilligeen 
sechsmonatlichen Termin verfließen, 
ohne denselben zu Ueberreichung des 
Ausweises bestimmter Immobilien zu 
S:cherstellung seiner dliern Hopothek- 
gladubiger benützt zu haben, oder leistes 
deeselbe auf die von dem Inhaber einee 
Generalhypothek in dem erwähnten Falle 
gestellte Klage nicht sofort Zahlung „ 
muß auf weiteres Anrusen des Gläu-“ 
bigers die Forderung auf mehrere ande 
re, oder auf dessen Verlangen auch auf 
alle Immobilten des Schuldners, jedoch 
auf jedes mit einem eigenen Folio ver- 
sehene besonders, nach Vorschrift des 
Hypothekengesetzes G. 157. eingerragen 
wer.en 
13) Das Geeicht hat in diesen Fällen ohne 
weiters die erferderlichen Verfügungen 
an das Hypothekenamt zu erlassen. 
S. 16. 
Die Hypotheken der Minderjährigen auf 
den Immobilien ihres Vormundes sollen nach 
den Bestimmungen H. 20. des Hopocheken= 
gesetzes behandelt werden. 
Die Hypothekenmier werden dafür dienst- 
verantewortlich erklärt, daß die bisherigen
	        
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