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Obsect den Werth der berreffenden For-
derung um ein Drittheil übersteige;
8) das Gericht hat demnächst unter Zu-
hrundlegung der im P. 132. des Hy-
pothekengesetzes enthaltenen Vorschrif,
ten über die Zulänglichkeir der angebo-
tenen Sicherheit ohne Zulassung
weiterer Rechtemittel zu erkennen,
und dem Schuldner darüber eibe bes
glaubtgee Ausfertigung zu ertheilen;
9) während der Edictalladung und der dem
Schuldner zur gütlichen Uebereinkunft
mite seinen Gläubtgern bewilligten Feist
und bis zu dem nachfolgenden Erkennt-
nisse kann der Glänbiger dem Schuld-
ner das Capital niche aufkündigen,
wenn nicht schon vor Verkündigung
des gegenwärtigen Gesehes die Aufkün=
dung geschehen ist;
nach erlassenem Erkennenisse aber und
wenn sich der Gläubiger mit der ange-
botenen Sicherheit nicht begnügen will,
erlangt er wieder das Recht, die Zab-
lung nach Maaßgabe der in dem Dar-
lehens, Contracte bestimmten Aufkün"
dungszeit zu fordern;
11) sieht jedoch der Gläubiger vor, sein Ca-
pital stehen zu lassen, so muß sich der-
selbe mit der erkannten Sicherheit be-
gnuͤgen, und das Hypothekenamt hat
sowohl in diesem, als in dem Falle einer
gütlichen Uebereinkunst das Geeignete
10)
155
wegen Eintragung foscher Forderungen
auf das bestimmte Immobile oder auf
die bestimmten Immobillen des Schulde
ners zu verfügen.
12) Läßt der Schuldner den ihm bewilligeen
sechsmonatlichen Termin verfließen,
ohne denselben zu Ueberreichung des
Ausweises bestimmter Immobilien zu
S:cherstellung seiner dliern Hopothek-
gladubiger benützt zu haben, oder leistes
deeselbe auf die von dem Inhaber einee
Generalhypothek in dem erwähnten Falle
gestellte Klage nicht sofort Zahlung „
muß auf weiteres Anrusen des Gläu-“
bigers die Forderung auf mehrere ande
re, oder auf dessen Verlangen auch auf
alle Immobilten des Schuldners, jedoch
auf jedes mit einem eigenen Folio ver-
sehene besonders, nach Vorschrift des
Hypothekengesetzes G. 157. eingerragen
wer.en
13) Das Geeicht hat in diesen Fällen ohne
weiters die erferderlichen Verfügungen
an das Hypothekenamt zu erlassen.
S. 16.
Die Hypotheken der Minderjährigen auf
den Immobilien ihres Vormundes sollen nach
den Bestimmungen H. 20. des Hopocheken=
gesetzes behandelt werden.
Die Hypothekenmier werden dafür dienst-
verantewortlich erklärt, daß die bisherigen