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ihnen aktenm äßig bekanneen stillschweigenden
Hopotheken in ausdrückliche verwandele wer-
den müssen.
S. 17.
Ueber die angemeldeten Ferderungen soll
das Hypothekenamt die Schuldner nach Vor-
schrift des Hypothekengesetzes H. 110. ver-
nehmen, auch die erhobenen Anstände, diese
mögen die Richelgkeit oder Größe der For-
derungen, oder die Immobtilien werauf die
Eintragung geschehen sell, oder den Vorzug
der angemelderen Forderungen unter sich be-
treffen, durch gütliche Uebereinkunft zu heben
sich bestreben. Ist dieses nicht früher gescher
ben, so müssen hiezu die ersten sechs Monate
des nach dem H. 1. bestimmten Termins fol-
genden Jahres verwendet werden, und die
Hopothekenbücher mit allen Eimrägen läng-
stens in dem eben bemerkten Jahre vollkom-
men hergestellt seyn.
Ueber die zur Erreichung dieses Zweckes
dlenenden Mierel und die richrige Einthellung
der dabei vorkommenden Gescháäfte wird das
Nähere in einer besondern Instruction be-
stimmt.
. 18.
2) hinsichtlich der Prloritchts-
Ordnung.
Conkurse der Gläubiger, welche entweder
schon bei Gericht anhängig sind, oder vor
dem H. 1. bestimmten Termine eröffnet wer-
den, sollen nach der in jedem Gebictsthelle
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geleenden Prioricätsordnong behaudelt und —
entschieden werden.
Bei Conkursen aber, welche nach dem er-
wähnten Termine eröffnet werden, ist zwar
der Form nach die Location der Gläubiger
nach der Priorltätsordnung vom 1. Junlus
1822. zu fassen, jedoch der Wesenheit nach
der Vorzug derselben stets nach Vorschrift
des C. 10. Absat I. des gegenwärtigen Ein-
führungsgesetzes zu beurtheilen und auszu-
Fprechen.
Wenn unter den innerhalb bieses Ter#-
mins angemelderen Forderungen der Rang
für das Hypothekenbuch nach den Bestim-
mungen 6. 10. Absatz III. des gegenwärtigen
Einführungsgesehes noch nicht festgesetzt wort
den, so kommen in Ansehung dieser Forde:
rungen auch bei den nach jenem Zeitpunkte
eröffneten Conkursen dem G. 10. Absatz I.
gemäß, die bisher an jedem Orte geltenden
Prioritäesordnungen zur Anwendung.
§. 10.
Es wird die Errichtung von Privat-
Tredievereinen gestartek, insoferne sie der Re-
gierung zur Bestätigung vorgelegt worden.
4. 20.
Für die Eintragung der berel#s bestehen,
den hypothekarisch versicherten Forderungen
in die neu zu errichtenden Hypothekenbächer
sollen durchaus keine Taren, für die Einera-
gung der bisherigen stullschweigenden Hypo-