Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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ihnen aktenm äßig bekanneen stillschweigenden 
Hopotheken in ausdrückliche verwandele wer- 
den müssen. 
S. 17. 
Ueber die angemeldeten Ferderungen soll 
das Hypothekenamt die Schuldner nach Vor- 
schrift des Hypothekengesetzes H. 110. ver- 
nehmen, auch die erhobenen Anstände, diese 
mögen die Richelgkeit oder Größe der For- 
derungen, oder die Immobtilien werauf die 
Eintragung geschehen sell, oder den Vorzug 
der angemelderen Forderungen unter sich be- 
treffen, durch gütliche Uebereinkunft zu heben 
sich bestreben. Ist dieses nicht früher gescher 
ben, so müssen hiezu die ersten sechs Monate 
des nach dem H. 1. bestimmten Termins fol- 
genden Jahres verwendet werden, und die 
Hopothekenbücher mit allen Eimrägen läng- 
stens in dem eben bemerkten Jahre vollkom- 
men hergestellt seyn. 
Ueber die zur Erreichung dieses Zweckes 
dlenenden Mierel und die richrige Einthellung 
der dabei vorkommenden Gescháäfte wird das 
Nähere in einer besondern Instruction be- 
stimmt. 
. 18. 
2) hinsichtlich der Prloritchts- 
Ordnung. 
Conkurse der Gläubiger, welche entweder 
schon bei Gericht anhängig sind, oder vor 
dem H. 1. bestimmten Termine eröffnet wer- 
den, sollen nach der in jedem Gebictsthelle 
  
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geleenden Prioricätsordnong behaudelt und — 
entschieden werden. 
Bei Conkursen aber, welche nach dem er- 
wähnten Termine eröffnet werden, ist zwar 
der Form nach die Location der Gläubiger 
nach der Priorltätsordnung vom 1. Junlus 
1822. zu fassen, jedoch der Wesenheit nach 
der Vorzug derselben stets nach Vorschrift 
des C. 10. Absat I. des gegenwärtigen Ein- 
führungsgesetzes zu beurtheilen und auszu- 
Fprechen. 
Wenn unter den innerhalb bieses Ter#- 
mins angemelderen Forderungen der Rang 
für das Hypothekenbuch nach den Bestim- 
mungen 6. 10. Absatz III. des gegenwärtigen 
Einführungsgesehes noch nicht festgesetzt wort 
den, so kommen in Ansehung dieser Forde: 
rungen auch bei den nach jenem Zeitpunkte 
eröffneten Conkursen dem G. 10. Absatz I. 
gemäß, die bisher an jedem Orte geltenden 
Prioritäesordnungen zur Anwendung. 
§. 10. 
Es wird die Errichtung von Privat- 
Tredievereinen gestartek, insoferne sie der Re- 
gierung zur Bestätigung vorgelegt worden. 
4. 20. 
Für die Eintragung der berel#s bestehen, 
den hypothekarisch versicherten Forderungen 
in die neu zu errichtenden Hypothekenbächer 
sollen durchaus keine Taren, für die Einera- 
gung der bisherigen stullschweigenden Hypo-
	        
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