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kreises vom 50. Julius 1814 J. 01, q2u. 93.
vorgesehenen Straf-Bestimmungen für Wald-
berechtigte sind oufgehoben.
G. 3.
Die Forstbehörden sind ermächtiget, die
ausgesprochenen Geldstrafen für Forstfrevel bei
erwiesener Zahlungs-Unfähigkeit der Frevler,
mit Zustimmung der Straffilligen, in Arbei-
ten zur Forstkultur, nach den von der Regie-
rung des Aheinkreises festzusebenden Normen,
umzuwandeln.
G. 3.
Der Friedensrichter hal durch den Gerichts-
schreiber ein namentliches Verzeichniß der ans
gezeigten Forstfrevler und derjenigen Personen,
welche für den angeschuldigten Waldfrevel
bürgerlich verantwortlich sind, für jede
Gemeinde verfertigen zu lassen, diesem Ver-
zeichnisse einen Vorladungsbefehl beizufügen,
dann eines und das andere dem Bürgermeister
der treffenden Gemeinde zuzusenden, welcher
den angeschuldigten Forstfrevlern den Inhalt,
wenigstens drei Tage vor dem Gerichtstage,
durch den Gemeindediener soll bekannt machen
lassen.
Der Gemeindediener hat (gegen eine Ver-
gütung von drei Kreuzern von jedem vorgela-
denen Individuum) eine Bescheinigung beizu-
fügen, daß er den Inhalt, wie angezeigt, dem
Betheiligten kund gemacht habe, und dann den
Vorladungsbefehl dem Bürgermeister wieder
einzuhändigen, welcher denselben visiren, und
unter persönlicher Haftung vor dem angezeig-
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ten Gerichtskage dem Eriedensgerichlewieder#
zurücksenden soll.
st.
Die Veitreibung der Geldstrafen, des Er-
satzes von Werth und Sthaden, der Anzeige-
gebühren und der uͤbrigen Kosten, weiche in
Folge rechtskröftiger Forst-Skrafurtheile dem
Staats-Aerar zustehen, wird den treffenden
Finanz-Rentämtern übertragen.
. 6.
Das Rentamt verfügt auf den Grund eines
vollziehbaren Auszuges aus dem Forst= Straf-
protokoll (Formular Zisser 1.) die Mittheilung
an den Verurtheilten durch den Rentamtst"
boten mit der Anmahnung, dem Inhalte
des Ureheiles innerhalb 8 Tagen zu genügen.
(Formular Zisser 2.) Für eine solche Zustel-
lung, welche weder dem Stempel noch der
Einregistrirung unterliegt, erhält der Rentamts-
bote drei Krenzer.
K. 7.
Kach fruchtlosem Ablaufe der Frist von 8
Tagen stellt das Rentamt einen Zahl Befehl
ohne Stempel aus, worin dem Verurtheilten
angedentet wird, daß er seine Schuldigkeit bin-
nen 3 Tagen, bei Vermeidung der Pfändung
und des Verkaufes von Mobilien, abzuführen
habe. (Formular Zisser 3.) Fir die Zustel=
lung eines folchen Zahl-Besehls erhält der
Rentamtsbote sechs Kreuzer.
G. 8.
Bleibt auch dieser Zahl-Vefehl ohne Wir-