kung, so erläßt das Nenkamt eine Aufforderung,
an den treffenden Gerichtsboten dahin,
mit der Pföndung und dem Verkause von Mo-
bilien gegen den Verurtheilten vorzuschreiten.
(Formular Zisser 4.) Dieser Aufforderung
bat der Gerichtsbote unter Zuziehung von zwei
Zeugen, wozu vorzugsweise die Gemeinde-
diener zu berufen sind, ohne Verzug zu gen#-
gen, und darüber ein Prokokoll zu errichten,
welches weder dem Stempel noch der Einregi-
strirung unterworfen ist, jedoch in den ersten
23 Stunden von dem Burgermeister der Ge-
meinde, wozu der Straffällige gehört, visirt
werden muß. (Formular Ziffer 5.)
Diemittelst Pfandung abgenommenen Mo-
bilien werden in das Gemeindehaus gebracht,
und dort verwahrt, oder unter besondere Auf-
sicht gestellt.
.-
Stellt der Gepfändete einen zahlfähigen
Einwohner aus der Gemeinde als Bürgen für
die Forderung des Rentamts, so ist er im
Besitze der gerfändeten Mobil#en zu belassen,
und der Bürge hat in diesem Falle für den
ganzen Betrag der Forderung und Kosten zu
höften. " «
H-to.
WenndiemitPsåndungbrlcgtenMobi-
lien nach der Aufforderung des Gerichtsboten
zur Versteigerung nicht beigebracht werden,
so wird dieses von dem Gerichröboten'“ duf dem
Pfaͤ: Küngs= „Akk in einem kurzen Protokell con-
Katirt, worauf das Rentamt besugt ist, die
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Forderung und Kosten mittelst Auspßellung
eines einfachen Zahl-Befehls ohne weitere
Förmlichkeiten von den Burgen selbst beizus
treiben.
S. 11.
Eine Pfändung darf weder an den im
Art. 592. des Cwil" Procedur Codex bezeich-
neten Gegenstände vorgenommen werden, noch
#an Früchten auf dem Felde künftig mehr Statt
finden.
F. 12.
Als Kosten der Pfündung können nur an-
gesetzt und gefordert werden:
für den Gerlchtsboten (einschließlich der Reise-
kosten) — fl. 49 kr.
die Abschrift eines Proiekolls
— fl. 6 kr.
„ einen Zeugern fl. 12 kr.
v einen Aufseher über die Pfander taͤglich
— fl. 10 kr.
G. 13.
Wird die Zahlung binnen 10 Tagen nach
der Pfaͤndung nicht geleistet, so schreitet der
Gericktebote ohne Verzug zur Versteigerung
der Pfänder bis zum Betrag der Forderung
und der neuen Kosten.
Die Versteigzerung muß drei Tage zuvor
in der Gemeinde nach üblicher Weise befannt
gemacht seyn, und dieselbe Betamtmachung
am Tage der Versteigerung selbst wiederholt
werden.
Ur#er die Versteigerung, wozu zwei Zeu-
gen beizuziehen sind, hat der Gerichtsbote ein
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