Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Protokoll zu ferkigen, welches von dem Bürger- 
meister des Ortes visirt, und unen tgeldlich 
einregistrirt wird. 
g. 14. 
Als Kosten der Versteigerung koͤnnen nur 
angesetzt und gefordert werden: 
fuͤr den Gerjichtsboten (einschlicßlich der Reise- 
kosten). . . fl. 112 kr. 
„ einen Zeugen — fl. 42 kr. 
„ eume Bekanntmachung. — fl. 10 kr. 
C. 15. 
Wenn der Gerichtsbote den erhallenen 
Aufforderungen in Forst- Strafsachen binnen 
s Tagen ohne rechtsguͤltiges Hinderniß tnicht 
genügen sollte, so hat derselbe fär alle daraus 
erwachsenen Nachtheile persönlich zu haften. 
" F. 10. 
Der Ersatz des Werthes und Schadens 
für Forstfrevel in Waldungen, welche sich im 
ungetheilten Besitze zwischen dem Staats-Aerar 
  
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und Privaten oder öffentlichen-Anstalten und 
Gemeinden befinden, wird von dem Neotamte 
mit der Sirafe gleichzeitig beigetrieben. 
C. 17. 
Die Vollziehung der Forst-Strafurthei#ls, 
in sofern sie den Ersatz von Wertt und Scha- 
den an Gemeinden, öffenrliche Anstalten oder 
Privat-Personen aussprechen, geschieht auf den 
Grum des vollzichbaren Auszuges und auf 
Betreiben der Partheien in gewöohnlicher Form, 
jedoch umer gleichmäsiger Anwendung der in 
vorsiehenden Paragraxhen 1, 11, 12, 13 
und 14. ertheilten besondern Bestiminungen. 
g. 18. 
Fruͤhere gesetzliche Anordnungen aͤber Voll- 
ziehung der Forst-Strafurtheile, welche mit 
dem gegenwärtigen Gesetze nicht übereinstim- 
men, sund aufgehoben. 
Gegeben: Tegernsee, den ersten Junius im 
Jahre Eintausend achthundert zwei und zwanzig. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Triva; Graf v. Nechbergz 
Graf v. Thürheim; Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zentner. 
Nech dem Besehle Seiner Masjestät des 2önigs: 
Esgid v. Kobell, 
Königlicher Staatsratb und General-Sekretzr.
	        
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