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Protokoll zu ferkigen, welches von dem Bürger-
meister des Ortes visirt, und unen tgeldlich
einregistrirt wird.
g. 14.
Als Kosten der Versteigerung koͤnnen nur
angesetzt und gefordert werden:
fuͤr den Gerjichtsboten (einschlicßlich der Reise-
kosten). . . fl. 112 kr.
„ einen Zeugen — fl. 42 kr.
„ eume Bekanntmachung. — fl. 10 kr.
C. 15.
Wenn der Gerichtsbote den erhallenen
Aufforderungen in Forst- Strafsachen binnen
s Tagen ohne rechtsguͤltiges Hinderniß tnicht
genügen sollte, so hat derselbe fär alle daraus
erwachsenen Nachtheile persönlich zu haften.
" F. 10.
Der Ersatz des Werthes und Schadens
für Forstfrevel in Waldungen, welche sich im
ungetheilten Besitze zwischen dem Staats-Aerar
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und Privaten oder öffentlichen-Anstalten und
Gemeinden befinden, wird von dem Neotamte
mit der Sirafe gleichzeitig beigetrieben.
C. 17.
Die Vollziehung der Forst-Strafurthei#ls,
in sofern sie den Ersatz von Wertt und Scha-
den an Gemeinden, öffenrliche Anstalten oder
Privat-Personen aussprechen, geschieht auf den
Grum des vollzichbaren Auszuges und auf
Betreiben der Partheien in gewöohnlicher Form,
jedoch umer gleichmäsiger Anwendung der in
vorsiehenden Paragraxhen 1, 11, 12, 13
und 14. ertheilten besondern Bestiminungen.
g. 18.
Fruͤhere gesetzliche Anordnungen aͤber Voll-
ziehung der Forst-Strafurtheile, welche mit
dem gegenwärtigen Gesetze nicht übereinstim-
men, sund aufgehoben.
Gegeben: Tegernsee, den ersten Junius im
Jahre Eintausend achthundert zwei und zwanzig.
Maximilian Joseph.
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Triva; Graf v. Nechbergz
Graf v. Thürheim; Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zentner.
Nech dem Besehle Seiner Masjestät des 2önigs:
Esgid v. Kobell,
Königlicher Staatsratb und General-Sekretzr.