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Die Feist zur Verstelgerung vom Tage
der Ernennung eines Notärs angerechnet,
darf bey Strafe der Richtigkeit nicht weni-
ger als drey und nicht mehr als vier Mo-
nate enthalten.
Art. 4.
Wenn nach Ernennung des Commissaͤrs
von einem oder mehreren andern Gläubigern
eine weitere ZJwangs: Versteigerung gegen den
nämlichen Schuldner beantragt wird, so wird
keln zweites Commissorium von dem Gerichte
ertheilt, sondern es ist sodann nach den weis
ter unten (Art. 2. bis 30.) folgenden Be-
stimmungen zu verfahren.
Art. 5.
In den zehn Tagen nach dem Datum
der oben (im Art. 3.) erwähnten Enrschei-
dung übergiebt der Gläubiger diese nebst ei-
nem Auszug aus dem Hypotheken-Register
über die gegen den Schuldver bestehenden Ein-
schreibungen dem beauftragten Notär, wel-
ccher längstens in zehn Tagen sich in die
Gemeinde begiebt, wo die Immobilien des
Schuloners liegen, und da unter Zug#ehung
des Bürgermeisters oder seines Adjuncten
aus dem Sections: oder Mutations: Buche
der Gemeinde nicht nur die genaue Beschrei-
bung der Güter auszuzeichnen, sondern auch
zu untersuchen hat, auf welchem Rechtstitel
der Schuldner die Güter besitze, und mit
welchen Reallasten sie allenfalls beschwert
seyen.
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Das hilerüber aufjusetzende Protokoll
muß bey Strafe der Nichtigkeit außer allen
solchen Commissions= Protokollen gemeinen
Förmlichkeiten noch besonders enrhalten:
a) die Anzeige der die Zwangs, Veru,
ßerung begründenden Urkande;
b) die Erwähnung, daß der Not# sich
in die Gemeinde begeben habe, wo die
Güter liegen,
) inso ferne von Gebäullchkeiten die Rede
ist, die Bezeichnung, ob der Gegenstand
der Veräußerung ein Haus, eine Schen-
ne, oder dergleichen sey, nebst Angabe
der Gemeinde, worin die Gebäulichkei#t
liegt, und wenigstens zweier Angrenzer.
4) Wenn Grundstücke verdußert werden
sollen, die Natur und den bepläufigen
Flächeninhalt eines jeden Grundstückes,
den Bann-District, die Gewanne oder
die Section, den Namen der Gemeinde
worin das Grundstück liegt, oder we-
nigstens zwei seiner Angrenzer,
e) die vom betrelbenden Gläubiger zu ma,
chenden Versteigerungs, Bedingnisse,
f) einen von seiner Seice anzusehenden
Preis, um als erstes Gebot zu dienen,
endlich
8) soll dieses Prorokoll wo möglich den
Besitztitel des Schuldners und die auf
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