Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Die Feist zur Verstelgerung vom Tage 
der Ernennung eines Notärs angerechnet, 
darf bey Strafe der Richtigkeit nicht weni- 
ger als drey und nicht mehr als vier Mo- 
nate enthalten. 
Art. 4. 
Wenn nach Ernennung des Commissaͤrs 
von einem oder mehreren andern Gläubigern 
eine weitere ZJwangs: Versteigerung gegen den 
nämlichen Schuldner beantragt wird, so wird 
keln zweites Commissorium von dem Gerichte 
ertheilt, sondern es ist sodann nach den weis 
ter unten (Art. 2. bis 30.) folgenden Be- 
stimmungen zu verfahren. 
Art. 5. 
In den zehn Tagen nach dem Datum 
der oben (im Art. 3.) erwähnten Enrschei- 
dung übergiebt der Gläubiger diese nebst ei- 
nem Auszug aus dem Hypotheken-Register 
über die gegen den Schuldver bestehenden Ein- 
schreibungen dem beauftragten Notär, wel- 
ccher längstens in zehn Tagen sich in die 
Gemeinde begiebt, wo die Immobilien des 
Schuloners liegen, und da unter Zug#ehung 
des Bürgermeisters oder seines Adjuncten 
aus dem Sections: oder Mutations: Buche 
der Gemeinde nicht nur die genaue Beschrei- 
bung der Güter auszuzeichnen, sondern auch 
zu untersuchen hat, auf welchem Rechtstitel 
der Schuldner die Güter besitze, und mit 
welchen Reallasten sie allenfalls beschwert 
seyen. 
  
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Das hilerüber aufjusetzende Protokoll 
muß bey Strafe der Nichtigkeit außer allen 
solchen Commissions= Protokollen gemeinen 
Förmlichkeiten noch besonders enrhalten: 
a) die Anzeige der die Zwangs, Veru, 
ßerung begründenden Urkande; 
b) die Erwähnung, daß der Not# sich 
in die Gemeinde begeben habe, wo die 
Güter liegen, 
) inso ferne von Gebäullchkeiten die Rede 
ist, die Bezeichnung, ob der Gegenstand 
der Veräußerung ein Haus, eine Schen- 
ne, oder dergleichen sey, nebst Angabe 
der Gemeinde, worin die Gebäulichkei#t 
liegt, und wenigstens zweier Angrenzer. 
4) Wenn Grundstücke verdußert werden 
sollen, die Natur und den bepläufigen 
Flächeninhalt eines jeden Grundstückes, 
den Bann-District, die Gewanne oder 
die Section, den Namen der Gemeinde 
worin das Grundstück liegt, oder we- 
nigstens zwei seiner Angrenzer, 
e) die vom betrelbenden Gläubiger zu ma, 
chenden Versteigerungs, Bedingnisse, 
f) einen von seiner Seice anzusehenden 
Preis, um als erstes Gebot zu dienen, 
endlich 
8) soll dieses Prorokoll wo möglich den 
Besitztitel des Schuldners und die auf 
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