Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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dem zu versteigernden Gute haf#enden 
Reallasten enthalten. 
Dieses Protokoll,muß pon dem Glau 
biger und von dem Buͤrgermeister oder dessen 
Adjuncten oder einem Schöffenrathe unter- 
schrieben seyn. 
Art. 6. 
Innerhalb der hlerauf folgenden drei 
Tage muß der Notaͤr, ohne daß die Dazwi- 
schenkunft des Glaͤubigers noͤthig waͤre, den 
Auschlagszettel fertigen. 
Derselbe muß enthalten: 
a) das Datum des Guͤter- Aufnahm-- 
Protokolls; 
b) Namen, Gewerb und Wohnort des 
Schuldners, des betrelbenden Glcubi- 
gers und des von dem lezten bestellten 
Anwaltes, 
) die Bezeichnung der in Versteigerung 
zu bringenden Gegenstände; 
d) die Angabe des Versteigerungs Com- 
missärs, des zur Versteigerung festges 
sezten Tages und des Ortes, wo die 
Versteigerung statt haben soll; 
e) die von dem berrelbenden Gläubiger ge- 
machten Versteigerungs-Bedingungen; 
  
s) einen von seiner Seite angesezten Preis, 
um als erstes Gebot zu dienen; 
—„ — 
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6) die Ankündigung, daß die Versteige= 
rung sogleich desinittv. sen, und ein 
Nachgebot meht, angenommen werden 
wird, endlich 
eine Aufforderung an den Schuldner, 
an die Hyrothefen= Gläubiger dessel- 
ben, und an alle sonst dabei Betheis 
ligren, daß sié sich an einem in dem 
Anschlagszettel zu bestimmenden, ser 
doch nicht über einen Monat hinaus- 
zusetzenden Tag bei dem mit der Ver- 
steigerung beauftragten Notär einzu- 
finden haben, um ihre allenfalls zu 
machen habenden Einwendungen gegen 
diese Verstetgerung vorzubringen. 
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s- 
Art. 7. 
Innerhalb acht Tagen vom Tage seiner 
Ausfertigung muß dieser geschriebene oder 
gedruckte Anschlagszertel angehestet werden: 
6) in der Gemeinde, wo die in Beschlag 
genommenen Güter liegen, und 
b) in der Gemelnde, wo der Schuldner 
wohm. 
Die Anheftung dieser verschiedenen Au- 
schlagszettel, welche an demjenigen Platze zu 
bewlrken ist, wo dergleichen Ankündigungen 
gewöhnlich angeheftet zu werden oflegen, 
geschieht auf die be den Veräußerungen der 
Güter der Minderjährigen gewöhnliche Weise 
durch den Notär, und wird durch einen ##us 
zigen Akt beurkunder, dem ein Exemplar des
	        
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