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dem zu versteigernden Gute haf#enden
Reallasten enthalten.
Dieses Protokoll,muß pon dem Glau
biger und von dem Buͤrgermeister oder dessen
Adjuncten oder einem Schöffenrathe unter-
schrieben seyn.
Art. 6.
Innerhalb der hlerauf folgenden drei
Tage muß der Notaͤr, ohne daß die Dazwi-
schenkunft des Glaͤubigers noͤthig waͤre, den
Auschlagszettel fertigen.
Derselbe muß enthalten:
a) das Datum des Guͤter- Aufnahm--
Protokolls;
b) Namen, Gewerb und Wohnort des
Schuldners, des betrelbenden Glcubi-
gers und des von dem lezten bestellten
Anwaltes,
) die Bezeichnung der in Versteigerung
zu bringenden Gegenstände;
d) die Angabe des Versteigerungs Com-
missärs, des zur Versteigerung festges
sezten Tages und des Ortes, wo die
Versteigerung statt haben soll;
e) die von dem berrelbenden Gläubiger ge-
machten Versteigerungs-Bedingungen;
s) einen von seiner Seite angesezten Preis,
um als erstes Gebot zu dienen;
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6) die Ankündigung, daß die Versteige=
rung sogleich desinittv. sen, und ein
Nachgebot meht, angenommen werden
wird, endlich
eine Aufforderung an den Schuldner,
an die Hyrothefen= Gläubiger dessel-
ben, und an alle sonst dabei Betheis
ligren, daß sié sich an einem in dem
Anschlagszettel zu bestimmenden, ser
doch nicht über einen Monat hinaus-
zusetzenden Tag bei dem mit der Ver-
steigerung beauftragten Notär einzu-
finden haben, um ihre allenfalls zu
machen habenden Einwendungen gegen
diese Verstetgerung vorzubringen.
=
s-
Art. 7.
Innerhalb acht Tagen vom Tage seiner
Ausfertigung muß dieser geschriebene oder
gedruckte Anschlagszertel angehestet werden:
6) in der Gemeinde, wo die in Beschlag
genommenen Güter liegen, und
b) in der Gemelnde, wo der Schuldner
wohm.
Die Anheftung dieser verschiedenen Au-
schlagszettel, welche an demjenigen Platze zu
bewlrken ist, wo dergleichen Ankündigungen
gewöhnlich angeheftet zu werden oflegen,
geschieht auf die be den Veräußerungen der
Güter der Minderjährigen gewöhnliche Weise
durch den Notär, und wird durch einen ##us
zigen Akt beurkunder, dem ein Exemplar des