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Art. ar.
In den Fillen, wo der Ersteigerer die
übernommenen Bediugungen nicht erfüllt.
und also eine neue Versteigerung des-Gutes
uf dessen Gefahr und Kosten statt haben
kann, muß dersentge" der diese Versteigerung
betreibe will- * vom Gerichtes „reiber ein
Zeugniß #er- jene Nuchtersüllung gusferti:
gen lassen.
Aus dieses Zeugnih hin und nachdem
der Anwalt des betreibenden Theils in der
durch Art. -. besiimmten Form die Festsetung
der Frist zur Versteigerung, welche jedoch in
diesem Falle nicht unter vier und nicht über
sechs Wochen hinaus gesezt werden darf, und
die Ernennung des Versteigerungs Com-
missors bewirkt haben wird, wird ohne wei—
ters dasjenige wiederholt, was in den Art.
7. 3. o. und 11. vorgeschrieben ist.
Die im Art. 72. verordnete mündliche
Ankündigung kann, ohne daß es einer zweiten
Einrückung in, össentliche Dláteer bedaf, ju
gleicher Zeit geschehen.
Dem vorigen Ersteigerer wird der neue
Auschlagszertel ebenfalls zugestellt
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Die Zustellung an den Schuldner ge-
schieht, wenn er einen Anwalt hat, im
Wohnsitze des Lezten.
Art.
Bei dieser neuen Versteigerung verfährt
der Versteigerungs-Commissär auf die oben
vorgeschriebene Weise.
Art. 43.1
Wenun gleichwohl der frühere Ersteige-
rer vor der neuen Versteigerung darthut,
daß er inzwischen den Bedingungen, unter
welchen lhm die Sache zugeschlagen worden
war: noch Genüge geleistet habe, und die
Summe hinterlegt, welche der Versteige-
rungs-Commissaͤr zu Verguͤtung der durch
das neue Verfahren veranlaßten Kosten ber
stimm' haben ird; so ist der Zuschlag nicht
vorzunehmen, und das Gut dem füüheren
Ersteigeret zu belassen.
Art. 44.
Dersenige, auf dessen, Gefahr und Ko-
sten eine neue Versteigerung vorgenommen
worden ist, haftet # unter persbnlicher Hast
für den Minder-Erlös der neuen Verstei-
herung. Auf den Ueberschuß aber, den erwa-
die neue Versteigerung hervorgebracht häue,