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kann der erste Ersteigerer keinen Anspruch
machen, sondern er wird an die Gläubiger,
oder wenn diese befriediget snd„ an die
Schuldner ausbezahlt.
Art. 45.
Wenn Immobilien, welche volhahrigen
zur freien Verfuͤgung uͤber ihr Vermoͤgen be-
rechtigten Personen zugehoͤren, zur Zwangs-
WVerdußerung ausgesezt worden sind, so bleibt
es dennoch den Betheiligten unbenommen,
dieselben ohne andere Formalltäten als die
einer freywilligen Versteigerung vor Notär
oder bei Gericht zuschlagen zu lassen.
Befinden sich unter den Bechelligten Min-
derfaährige oder Interdicirte, so kann, wenn
diese Gläubiger sind, und der Vormund
durch Familien, Berathschlagung zum Bei-
txitt ermaͤchtiget worden ist, die naͤmliche
Versteigerungs - Art statt haben. Sind sie
aber Schuldner, so muß bei dem Verkaufe
der Guͤter nach denjenigen Formalitaͤten ver-
fahren werden, die das Geseb für den Ver-
kauf von Gütern der Minderjährigen vor-
schreibt.
Art. 46.
Nach den Bestimmungen des gegenwär=
tigen Gesetzes richtet sich kuͤnftig auch bas
Verfahren bei der Zwangs Veräußerung
konstituirter Renten (Tul. X. Theil I. B. V.
des Cioil: Procedur, Gesetzes) soweit, als
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durch die Artikel 647. und 652. auf das
Verfahren bei Zwangs-Veräußerungen von
unbeweglichen Gütern verwiesen wird.
Die betreffenden Arrikel des genannten
Titel N. namentlich Artikel 638. 649. 650.
und 651.sind soͤmit aufgehoben, und die
Versteigerung solchet Renten soll kuͤnftig
gleichfalls in der durch gegenwaͤrtiges Geset
vorgeschriebenen Form geschehen.
Die Verstelgerung geschieht im Wohn-
orte bessenlgen, gegen welchen das Verfah,
ren auf Verdußerung der Renten eingeleitet
worden ist.
Aet. 47
Vom Tage der Bekannemachung gegen-
wärtigen Gesetzes treten die Verfügungen des
Tirels XII. und XIII. des Ctoil= Procedur?
Gesetzes, welche niche ausdrücklich beibehal-
ten worden sind, außer Krafst.
Art. 48.
Jedes bei Publikation dieses Gesetzes
bereits eingeleitete Zwangs-Veraͤußerungs-
Verfahren wird, wenn darinn schon eine
Bekanntmachung durch Anschlagszettel gesche-
hen ist, nach den Formen des vorigen, im
entgegengesezten Falle aber nach den Verfür
gungen des gegenwärtigen Gesezes beendige.