Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

s Gesetzblatt 
für das 
Köni gre i 
ch Baiern. 
  
I. Stück. München, Freytags den 27. May 1628. 
  
Inhalt. 
Geset, die Verlängerung des Termins zur Einführung des Hopocheken-Gesetes und der Priorieäts-Ordnung 
vom 1. Junius 1322 betresfend. 
  
Gesetz 
die Verlängerung des Termins zur Einführung 
des Hypotheken-Gesetzes und der Prioritäts-Ord- 
nung vom 1. Junius 1822 betreffend. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wir aus den von Unseren Appella= 
tionsgerichten erstatteten Berichten die Ueber- 
zeugung geschpft haben, daß in mehreren 
Kreisen des Königreiches bey vielen Unter- 
gerichten die zu Anlegung der Hypotheken- 
Bücher erforderlichen Borarbeiten bis zu 
dem, im F. 1. des Einführungs-Gesetzes 
vom 1. Junius 1822 bestimmten Zeitpunkte 
nicht beendigt werden können, auch der 
zum Beßten der Gutsbesitzer zu gründende 
Credit-Verein seine vollständige Bildung 
und Wirksambeit bis dahin noch nicht er- 
halten kann, so haben Wir Uns bewogen 
gefunden, nach Vernehmung Unseres Staats- 
rathes, mit Beyrath und Zustimmung Un- 
serer Lieben und Getreuen, der Stände 
des Reiches, zu verordnen, wie folgt: 
1)
	        
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