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Auch koͤnnen die Erklaͤrungen der Aus-
rufer, Buͤrgermeister oder Adjunkten zur
Beurkundung der Publication in das Ver-
steigerungs: Protokoll aufgenommen werden.
III.
Von den Förmlichkeiten der freywil-
ligen gerichtlichen Veräusserung lie-
gender Güter, welche Pflegbefohle-
nen ausschließlich zustehen.
Art. 12. Wenn der Familienrath über
die absolute Nothwendigkeit oder evidente
Muͤtzlichkeit der Veräusserung von Liegen-
schaften, welche lediglich minderjhrigen oder
interdicirten Personen zugehören, berath-
schlagt, so kann zugleich die Abschäbung
der Güter durch einen bis drey von dem
Vormund mitgebrachte Sachverständige in
das Familien-Berathungo-Protokoll aufge-
nommen, und vor dem Friedensrichter be-
schworen werder.
Art. 15. Sind in diesem Falle die Ab-
schätzer in ihrer Taration verschieden, so soll
auch der Familienrath seine Erklärung über
den Werth der Güter zu demselben Proto-
koll ?geben.
Art. 14. Der Familienrath setzt zu-
gleich die wesentlichen Bedingungen der Ver—-
steigerung fest, und waͤhlt einen Notar zur
Vornahme derselben.
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Art. 15. Erhält der Beschluß des Fa-
milien Raths zur Versteigerung sowie die
Wahl des Notars die, in den Gesetzen ver-
ordnete gerichtliche Bestätigung, so beauf-
tragt das Bezirksgericht sogleich den gewähl-
ten Notar mit der Versteigerung.
Art. 16. Erreicht der Erlös den Ge-
sammrberrag der Abschätzung, so ist die Ver-
steigerung sofort definitiv.
Art. 17. Wird dieser Gesammt-Betrag
nicht erlöset, und war die Versteigerung we-
gen absolurer Nothwendigkeit genehmiget
worden, so kann dlese dennoch durch Stim-
men= Einheit des Familien: Rathes binnen
acht Tagen bestätiget werden.
Art. 18. Die Steigerer bleiben gebun-
den, wenn die Bestätigung des Familien=
Rathes in den ersten acht Tagen nach der
Versteigerung erfolgt.
Art. 10. Ist in dem obigen Fall der
Versteigerung wegen absoluter Nothwendige
keit nicht die Stimmen= Einheit für die Be-
stätigung, oder war die Versteigerung wegen
evidenter Rützlichkeit ergangen, so kann, wenn
die Versteigerung den Abschätzungs Preis
nicht erreicht hat, das Gericht, auf eine neue
Berathschlagung des Familien-Raths, ver-
ordnen, daß der Zuschlag bey einer abermaligen