Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Auch koͤnnen die Erklaͤrungen der Aus- 
rufer, Buͤrgermeister oder Adjunkten zur 
Beurkundung der Publication in das Ver- 
steigerungs: Protokoll aufgenommen werden. 
III. 
Von den Förmlichkeiten der freywil- 
ligen gerichtlichen Veräusserung lie- 
gender Güter, welche Pflegbefohle- 
nen ausschließlich zustehen. 
Art. 12. Wenn der Familienrath über 
die absolute Nothwendigkeit oder evidente 
Muͤtzlichkeit der Veräusserung von Liegen- 
schaften, welche lediglich minderjhrigen oder 
interdicirten Personen zugehören, berath- 
schlagt, so kann zugleich die Abschäbung 
der Güter durch einen bis drey von dem 
Vormund mitgebrachte Sachverständige in 
das Familien-Berathungo-Protokoll aufge- 
nommen, und vor dem Friedensrichter be- 
schworen werder. 
Art. 15. Sind in diesem Falle die Ab- 
schätzer in ihrer Taration verschieden, so soll 
auch der Familienrath seine Erklärung über 
den Werth der Güter zu demselben Proto- 
koll ?geben. 
Art. 14. Der Familienrath setzt zu- 
gleich die wesentlichen Bedingungen der Ver—- 
steigerung fest, und waͤhlt einen Notar zur 
Vornahme derselben. 
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Art. 15. Erhält der Beschluß des Fa- 
milien Raths zur Versteigerung sowie die 
Wahl des Notars die, in den Gesetzen ver- 
ordnete gerichtliche Bestätigung, so beauf- 
tragt das Bezirksgericht sogleich den gewähl- 
ten Notar mit der Versteigerung. 
Art. 16. Erreicht der Erlös den Ge- 
sammrberrag der Abschätzung, so ist die Ver- 
steigerung sofort definitiv. 
Art. 17. Wird dieser Gesammt-Betrag 
nicht erlöset, und war die Versteigerung we- 
gen absolurer Nothwendigkeit genehmiget 
worden, so kann dlese dennoch durch Stim- 
men= Einheit des Familien: Rathes binnen 
acht Tagen bestätiget werden. 
Art. 18. Die Steigerer bleiben gebun- 
den, wenn die Bestätigung des Familien= 
Rathes in den ersten acht Tagen nach der 
Versteigerung erfolgt. 
Art. 10. Ist in dem obigen Fall der 
Versteigerung wegen absoluter Nothwendige 
keit nicht die Stimmen= Einheit für die Be- 
stätigung, oder war die Versteigerung wegen 
evidenter Rützlichkeit ergangen, so kann, wenn 
die Versteigerung den Abschätzungs Preis 
nicht erreicht hat, das Gericht, auf eine neue 
Berathschlagung des Familien-Raths, ver- 
ordnen, daß der Zuschlag bey einer abermaligen
	        
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