Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

E 
V. 
Von den Förmlichkeiten der gericht- 
lichen Theilungen, oder den Abthei- 
lungshalber nöthigen Veräusserun= 
gen (Licitationen). 
Art. 20. Wenn die Gerichte zu Thei- 
lungen, oder abtheilungshalber zu Veräusse= 
rungen ermächtigen, so ernennen sie zu- 
gleich, nach Antrag der Bittsteller, oder von 
Amtswegen, einen oder mehrere Erperten für 
die Abschähung und Bildung der Loose, und 
verweisen das Theilungs-Geschäft oder die 
Oicitation vor einem, auf gleiche Weise zu 
bezeichnenden Norar. 
Art. 22. Die Erperten können, nach ih: 
rer gerichtlichen Beeldigung ihre Abschätzung 
und Bildung der Loose vor dem beauftrag- 
ten Notar zu Protokoll geben. 
Art. 23. 
Richteramt lediglich wegen Ermächtigung zur 
Theilung und Cicitation angerufen werden 
mußte, alle Theilhaber mic den Verrichtun- 
gen der Erperten zufrseden sind, so bedarf 
es nicht, für den Abschluß des Geschäfes der 
vergängigen gerichtlichen Genehmigung der 
Wenn in den Fällen, wo das 
Verrichtung der Erperten. 
Art. 20. Erheben sich vor dem Notar 
Serreitigkeiten, die eine gerichtliche Entschei- 
dung erfordern, so nimmt er solche in sein 
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Protokoll auf, und verweiset damit die Par- 
theyen vor Gericht. 
Art. 30. Wenn bey obwaltenden Streit- 
punkten die Gerichte eine Theilung oder eine 
Licitation verordnen, so verweisen ste die- 
selbe nach Erledigung dieser Streitpunkte 
gleichermaßen vor einem Notar. 
Art. 31. Die öffenelichen Llcieationen 
geschehen nach Vorschrift der obigen Artikel 
20. 21. 22. und 23. 
VI. 
Allgemeine Verfügungen. 
Art. 32. Die genannten Art. 20. 21. 
22. und 23. sind bey allen Veräusserungen 
von liegenden Gründen zu befolgen, welche 
nicht aus freyer Hand verkauft werden dür- 
sen, sondern öffentlich an den Letzt, und Meist- 
bietenden versteigert werden müssen. 
Art. 33. Die präparatorische Verstei- 
gerung ist überall aufgehoben. 
Art. 31. Alle Beschlüsse des Familtem 
rathes, Abschätzungen, Gutachten oder an- 
derweitige Verrichtungen der Erperten, Er- 
mächtigungs= oder Bestätigungs, Urtheile und 
alle Protokolle zum Zwecke der obbesagten 
Geschifte sollen die Gerichtsschreiber, in so- 
weit es sie betrifft, nach deren vorgängiger
	        
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