E
V.
Von den Förmlichkeiten der gericht-
lichen Theilungen, oder den Abthei-
lungshalber nöthigen Veräusserun=
gen (Licitationen).
Art. 20. Wenn die Gerichte zu Thei-
lungen, oder abtheilungshalber zu Veräusse=
rungen ermächtigen, so ernennen sie zu-
gleich, nach Antrag der Bittsteller, oder von
Amtswegen, einen oder mehrere Erperten für
die Abschähung und Bildung der Loose, und
verweisen das Theilungs-Geschäft oder die
Oicitation vor einem, auf gleiche Weise zu
bezeichnenden Norar.
Art. 22. Die Erperten können, nach ih:
rer gerichtlichen Beeldigung ihre Abschätzung
und Bildung der Loose vor dem beauftrag-
ten Notar zu Protokoll geben.
Art. 23.
Richteramt lediglich wegen Ermächtigung zur
Theilung und Cicitation angerufen werden
mußte, alle Theilhaber mic den Verrichtun-
gen der Erperten zufrseden sind, so bedarf
es nicht, für den Abschluß des Geschäfes der
vergängigen gerichtlichen Genehmigung der
Wenn in den Fällen, wo das
Verrichtung der Erperten.
Art. 20. Erheben sich vor dem Notar
Serreitigkeiten, die eine gerichtliche Entschei-
dung erfordern, so nimmt er solche in sein
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Protokoll auf, und verweiset damit die Par-
theyen vor Gericht.
Art. 30. Wenn bey obwaltenden Streit-
punkten die Gerichte eine Theilung oder eine
Licitation verordnen, so verweisen ste die-
selbe nach Erledigung dieser Streitpunkte
gleichermaßen vor einem Notar.
Art. 31. Die öffenelichen Llcieationen
geschehen nach Vorschrift der obigen Artikel
20. 21. 22. und 23.
VI.
Allgemeine Verfügungen.
Art. 32. Die genannten Art. 20. 21.
22. und 23. sind bey allen Veräusserungen
von liegenden Gründen zu befolgen, welche
nicht aus freyer Hand verkauft werden dür-
sen, sondern öffentlich an den Letzt, und Meist-
bietenden versteigert werden müssen.
Art. 33. Die präparatorische Verstei-
gerung ist überall aufgehoben.
Art. 31. Alle Beschlüsse des Familtem
rathes, Abschätzungen, Gutachten oder an-
derweitige Verrichtungen der Erperten, Er-
mächtigungs= oder Bestätigungs, Urtheile und
alle Protokolle zum Zwecke der obbesagten
Geschifte sollen die Gerichtsschreiber, in so-
weit es sie betrifft, nach deren vorgängiger