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schritten werden, und sind bey demselben
die in den obigen Vuchstaben a bis c ein-
schlüßig enthaltenen Bestimmungen analog
in Anwendung zu bringen.
Auf keinen Pfandbrief, dem die ge-
richtliche Beglaubigung fehlt, kann gegen
den Credit-Verein Klage gestellt werden.
G. 3.
Die Hypotheken-Aemter find verbun-
den, bey Eintragung der im F. 2. bemerk-
ten Schuldverschreibungen der Gutebesitzer,
sogleich und ohne besondere Anmeldung des
Credik-Vereines auch die der Bestimmung des
V. 3.Ventsprechende Verpfändung und ge-
richtliche Deposstion der Hypotheken, dem
F. 53. des Hypotheken-Gesetzes gemäß, so-
wohl auf der Seiten-Columne des Hypo-
thekenbuches, als auf dem Hypothekenbriese
selbst in folgender Art vorzumerken:
„Diese Hypothek wird von dem Cre-
„dit-Vereine an die Inhaber der von dem-
„selben emittirten Schuld= Obligationen
„(Pfandbriefe) verpfändet, und zu deren
„Sicherheit bey dem zuständigen Königl.
„Kreio= und Stadtgerichte deponirt.“
* §. S.
Die von den Credit-Vereinen hierauf,
dem S. 1. gemäß, au porteur ausgefertig-
ten Schuld-Obligationen (Pfandbriefe), wer-
den bey den Hypothekenämtern nicht einge-
tragen, und sind auch in der Folge kein
Gegenstand irgend einer Einschreibung oder
Löschung im Hypothekenbuche.
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g. 6.
Die Erläuterung der Verordnung vom
10. Oktober 1810, die Ausfertigung der
Amortisations-Edikte betreffend, vom 17.
August 1815 (Regg. Dl. 1813 St. 46.
S. 1062) kommt auch bey den von Cre-
dit-Vereinen auf jeden Inhaber (au porteur)
ausgefertigten Schuld-Obligationen (Pfand=
briefe) zur Anwendung.
S. 7.
Eine an einen Credit-Verein ausgestellte
Hopothek kann im Hypothekenbuche in ihrem
ganzen Betrage nicht anders gelöscht wer-
den, als wenn
1) der Hypothekenbrief in Urschrift, oder
statt dessen ein gerichtliches rechtskräf-
tiges Amortisations -Erken##tniß dem
Hypothekenamte vorgelegt,
2) ein Zeugniß des Directoriums der Cre-
dikanstalt und des zuständigen Kreis-
und Stadtgerichtes über die geschehene
Tilgung der Forderung beygebracht,
und
3) von dem Credit-Vereine an die Stelle
der herauszugebenden Hypothek eine
deren Betrag gleiche Summe in ein-
gelösten Pfandbriefen oder neuen Hy-
pothekenbriesen deponirt worden ist,
wornach erst das Kreis= und Stadtge-
richt dle bey ihm deponirte Hypotheken-
Urkunde zum Behufe ihrer gänzlichen
Löschung herausgeben darf.