Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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schritten werden, und sind bey demselben 
die in den obigen Vuchstaben a bis c ein- 
schlüßig enthaltenen Bestimmungen analog 
in Anwendung zu bringen. 
Auf keinen Pfandbrief, dem die ge- 
richtliche Beglaubigung fehlt, kann gegen 
den Credit-Verein Klage gestellt werden. 
G. 3. 
Die Hypotheken-Aemter find verbun- 
den, bey Eintragung der im F. 2. bemerk- 
ten Schuldverschreibungen der Gutebesitzer, 
sogleich und ohne besondere Anmeldung des 
Credik-Vereines auch die der Bestimmung des 
V. 3.Ventsprechende Verpfändung und ge- 
richtliche Deposstion der Hypotheken, dem 
F. 53. des Hypotheken-Gesetzes gemäß, so- 
wohl auf der Seiten-Columne des Hypo- 
thekenbuches, als auf dem Hypothekenbriese 
selbst in folgender Art vorzumerken: 
„Diese Hypothek wird von dem Cre- 
„dit-Vereine an die Inhaber der von dem- 
„selben emittirten Schuld= Obligationen 
„(Pfandbriefe) verpfändet, und zu deren 
„Sicherheit bey dem zuständigen Königl. 
„Kreio= und Stadtgerichte deponirt.“ 
* §. S. 
Die von den Credit-Vereinen hierauf, 
dem S. 1. gemäß, au porteur ausgefertig- 
ten Schuld-Obligationen (Pfandbriefe), wer- 
den bey den Hypothekenämtern nicht einge- 
tragen, und sind auch in der Folge kein 
Gegenstand irgend einer Einschreibung oder 
Löschung im Hypothekenbuche. 
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g. 6. 
Die Erläuterung der Verordnung vom 
10. Oktober 1810, die Ausfertigung der 
Amortisations-Edikte betreffend, vom 17. 
August 1815 (Regg. Dl. 1813 St. 46. 
S. 1062) kommt auch bey den von Cre- 
dit-Vereinen auf jeden Inhaber (au porteur) 
ausgefertigten Schuld-Obligationen (Pfand= 
briefe) zur Anwendung. 
S. 7. 
Eine an einen Credit-Verein ausgestellte 
Hopothek kann im Hypothekenbuche in ihrem 
ganzen Betrage nicht anders gelöscht wer- 
den, als wenn 
1) der Hypothekenbrief in Urschrift, oder 
statt dessen ein gerichtliches rechtskräf- 
tiges Amortisations -Erken##tniß dem 
Hypothekenamte vorgelegt, 
2) ein Zeugniß des Directoriums der Cre- 
dikanstalt und des zuständigen Kreis- 
und Stadtgerichtes über die geschehene 
Tilgung der Forderung beygebracht, 
und 
3) von dem Credit-Vereine an die Stelle 
der herauszugebenden Hypothek eine 
deren Betrag gleiche Summe in ein- 
gelösten Pfandbriefen oder neuen Hy- 
pothekenbriesen deponirt worden ist, 
wornach erst das Kreis= und Stadtge- 
richt dle bey ihm deponirte Hypotheken- 
Urkunde zum Behufe ihrer gänzlichen 
Löschung herausgeben darf.
	        
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