Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

K. 1. 
Die im Einfuͤhrungsgesetze vom 1. Ju- 
nius 1822 KF. 1. bestimmte Frist zur Ein- 
führung des Hypotheken= Gesetzes und der 
Prioritäts -Ordnung von dem nämlichen 
Tage wird bis zum letzten May 1820 ver- 
längert, über welchen Zeitpunkt hinaus 
jedoch beine weitere Erstreckung dieser Frist, 
unter welchem Vorwande es sey, mehr 
statt hat. 
Hienach treten also diese beiden Gesetze 
mit dem ersten Junius 1820 in Wirksam- 
keit, und von diesem Tage an gerechnet 
muß bey allen Hypotheken-Aemtern des 
Königreiches die Reinschrift des Hypotheken= 
buches längstens binnen Jahresfrist in Ge- 
mäßheit des Einführungs-Gesetzes S. 17. 
vollendet seyn. 
g. 2. 
In Ansehung derjenigen Orte, in wel- 
chen die Kemptner Landtafel bisher einge- 
führt war, und in Hinsicht der in einigen 
Theilen des Ober-Mainkreises bisher übli- 
chen Lehenkonsense bleibt der im F. 1. des 
Einführungs-Gesetzes hiefür besonders be- 
stimmte Termin unverändert. 
g. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetz-Blatt bebannt gemacht, auch in 
allen Intelligenz= Blättern der Kreise ab- 
gedruckt, und in allen Gemeinden verlesen 
werden. « 
Gegeben: Tegernsee am 20. May 1825. 
Maximilian Joseph. 
Graf v. Reigersberg; Fürst v. Wrede; Graf v. Rechberg; Graf v. Thürheim; 
Frhr. v. Lerchenfeld; Graf v. Törring; Frhr. v. Zentner; v. Maillot. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Sekretär.
	        
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