Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Umfimg des Conkurrenz-Bezieks, Pfliche 
euigkeit der Berufenen, Maaßstab und. 
Aueeheilung der Lasten, und über die- 
Fristen der Leistung zu Protocoll zu 
geben. 
3) Wenn über ie hier 
Zragepuncte sich eine Verschiedenheit 
der Meinungen dussert, so ist die 
Instruction nach dem Parthey: Verr 
so daß über 
häleniß aufzunehmen, 
jede geäusserte Meinung die Gegner 
derselben ihre Grüne vortragen, und 
zwar gesonderk nach den verschiedenen 
Fragepuncten. 
4) Am Schlusse des Protokolls ist das 
Resultat der Erinnerungen und des 
Gurachtens nach der Stimmemnehrheit 
zusammenzustellen, und sämmtliche Acten 
sind an die zuständige Regierung mit 
umfassendem Bericht einzusenden. 
§. 7. 
Be größern Districts= Versammlungen, 
an welchen mehrrre Gerichtsbezieke Antheil 
aufgezaͤhlten 
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zu nehmen haben, wird die Kreis-Regierung 
denjenigen Unterbeamten bezeichnen, welcher 
die Leitung des Geschäftes besorgen soll. 
Diese Leitung kann in besonders wichtigen 
Fällen auch einem eigends abgeordneten Re- 
gierungs = Commissär übertragen werden. 
Der bezeichnete Unkerbeamte oder der Re- 
gierungs-Commissaͤr haben Zeit und Ore 
der Versammlung mit Berücksichtigung al- 
ler Verhältnisse zu besiimmen., 
In den Fällen, wo ein District aus 
mehreren Land= oder Herrschaftsgerichten im 
Ganzen oder zum Theil zusammengesetzt 
ist, sollen unter der Leitung des Regierungs- 
Commissärs jedesmal die einschlägigen Land- 
und Herrschaftsrichter beygezogen werden, 
um der Districts-Versammlung die nöthigen 
Aufschlüsse über die bey derselben vorkom- 
menden, die Lokalverhälenisse ihrer Bezirke 
betreffenden Gegenstände zu geben. 
G. 6. 
Mit geeigneter Beachtang der von den 
Bezirks-Versammlungen abgegebenen Erin-
	        
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