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Umfimg des Conkurrenz-Bezieks, Pfliche
euigkeit der Berufenen, Maaßstab und.
Aueeheilung der Lasten, und über die-
Fristen der Leistung zu Protocoll zu
geben.
3) Wenn über ie hier
Zragepuncte sich eine Verschiedenheit
der Meinungen dussert, so ist die
Instruction nach dem Parthey: Verr
so daß über
häleniß aufzunehmen,
jede geäusserte Meinung die Gegner
derselben ihre Grüne vortragen, und
zwar gesonderk nach den verschiedenen
Fragepuncten.
4) Am Schlusse des Protokolls ist das
Resultat der Erinnerungen und des
Gurachtens nach der Stimmemnehrheit
zusammenzustellen, und sämmtliche Acten
sind an die zuständige Regierung mit
umfassendem Bericht einzusenden.
§. 7.
Be größern Districts= Versammlungen,
an welchen mehrrre Gerichtsbezieke Antheil
aufgezaͤhlten
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zu nehmen haben, wird die Kreis-Regierung
denjenigen Unterbeamten bezeichnen, welcher
die Leitung des Geschäftes besorgen soll.
Diese Leitung kann in besonders wichtigen
Fällen auch einem eigends abgeordneten Re-
gierungs = Commissär übertragen werden.
Der bezeichnete Unkerbeamte oder der Re-
gierungs-Commissaͤr haben Zeit und Ore
der Versammlung mit Berücksichtigung al-
ler Verhältnisse zu besiimmen.,
In den Fällen, wo ein District aus
mehreren Land= oder Herrschaftsgerichten im
Ganzen oder zum Theil zusammengesetzt
ist, sollen unter der Leitung des Regierungs-
Commissärs jedesmal die einschlägigen Land-
und Herrschaftsrichter beygezogen werden,
um der Districts-Versammlung die nöthigen
Aufschlüsse über die bey derselben vorkom-
menden, die Lokalverhälenisse ihrer Bezirke
betreffenden Gegenstände zu geben.
G. 6.
Mit geeigneter Beachtang der von den
Bezirks-Versammlungen abgegebenen Erin-