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nerungen hat die Regierung nach sorgfaͤlti-
ger kollegialer Berathung und nach Maas-
gabe der V. J. 2. Nr. 1 und 35. dann der
Artikel I., II., III., IV. und VII. der Ver-
ordnung über die Gemeinde-Umlagen, end-
lich des Artikels 6. der Verordnung über
die Perdquation der Kriegslasten, zu ent-
scheiden, ob und wie eine Districts-Umlage
stact finden soll?
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Uebrigens wird noch bestimmt:
der einstimmige Widerspruch sämmt-
licher Mitglieder der Districts-Ver-
sammlung entscheidet schon für sich
allein gegen die Statthaftigkeit einer
Districts-Umlage, wenn eine solche
auf den Antrag der öffentlichen Be-
hörden nur wegen überwiegenden Vor-
theils in dem Falle, wo der Zweck
auf andere Art erreicht wird, einge-
leitet werden soll.
2 die Entscheidung der Regierung ist
nur über die eigentlichen Rechtsfragen
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zu fassen; die Enescheidung über die
wirthschaftlichen Fragen hingegen, be-
schränkt auf die Art der Ausführung
und der Zahlung, so wie die Aus-
mittlung des Beytrags-Maaßstabes
ist der Bewilligung der Gemeinden
anheim gegeben.
3) Gegen die Entschließung der Regierung
bleibt den Betheiligten die Beschwerde,
wenn der Fall rein administrativ ist,
an das Scaatsministerium des Innern,
welches ohne weitern Rekurs entschei-
det, wenn er aber administrativ-kon-
tentios ist, an die Staatsraths, Com-
mission vorbehalten.
) Die Beschwerden gegen die Regierungs-
Eneschließungen in Gegenständen der
Districts-Umlagen haben keine Suspen-
siokraft in Fällen, wo Gefahr auf
dem Verzuge haftet, — wo die Di-
stricts--Versammlung selbst bey der
Vorberathung die Ausführung des
Zweckes für dringend erklärt, und