Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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nerungen hat die Regierung nach sorgfaͤlti- 
ger kollegialer Berathung und nach Maas- 
gabe der V. J. 2. Nr. 1 und 35. dann der 
Artikel I., II., III., IV. und VII. der Ver- 
ordnung über die Gemeinde-Umlagen, end- 
lich des Artikels 6. der Verordnung über 
die Perdquation der Kriegslasten, zu ent- 
scheiden, ob und wie eine Districts-Umlage 
stact finden soll? 
1 
Uebrigens wird noch bestimmt: 
der einstimmige Widerspruch sämmt- 
licher Mitglieder der Districts-Ver- 
sammlung entscheidet schon für sich 
allein gegen die Statthaftigkeit einer 
Districts-Umlage, wenn eine solche 
auf den Antrag der öffentlichen Be- 
hörden nur wegen überwiegenden Vor- 
theils in dem Falle, wo der Zweck 
auf andere Art erreicht wird, einge- 
leitet werden soll. 
2 die Entscheidung der Regierung ist 
nur über die eigentlichen Rechtsfragen 
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zu fassen; die Enescheidung über die 
wirthschaftlichen Fragen hingegen, be- 
schränkt auf die Art der Ausführung 
und der Zahlung, so wie die Aus- 
mittlung des Beytrags-Maaßstabes 
ist der Bewilligung der Gemeinden 
anheim gegeben. 
3) Gegen die Entschließung der Regierung 
bleibt den Betheiligten die Beschwerde, 
wenn der Fall rein administrativ ist, 
an das Scaatsministerium des Innern, 
welches ohne weitern Rekurs entschei- 
det, wenn er aber administrativ-kon- 
tentios ist, an die Staatsraths, Com- 
mission vorbehalten. 
) Die Beschwerden gegen die Regierungs- 
Eneschließungen in Gegenständen der 
Districts-Umlagen haben keine Suspen- 
siokraft in Fällen, wo Gefahr auf 
dem Verzuge haftet, — wo die Di- 
stricts--Versammlung selbst bey der 
Vorberathung die Ausführung des 
Zweckes für dringend erklärt, und
	        
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