Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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zur Folge gehabt hat, vorausgesetzt, 
daß der Beschädigee niche vorzieht, seine 
bisherige Heimath zu behalten. 
G. 2. 
Eine früher erworbene Heimath wird durch 
die spater erworbene in der Regel aufgehoben, 
wenn nicht dießfalls durch ausdrückliche Er- 
klärung und Uebereinkunft besondere Vorse- 
hung getroffen worden ist. 
Das Heimaths," Verhälmiß solcher Per- 
sonen, welche zu gleicher Zelt an mehreren 
Orten einen gesetzlichen Titel der Heimath (F.1. ) 
für sich haben, richtet sich ebenfalls nach aus- 
drücklicher Erkldrung und Uebereinkunft. 
Zwepyter Abschnitt. 
Von der ursprünglichen Heimath. 
G. . 
In Fällen, wo keiner der im G. 1. ange- 
führten Erwerbs-Titel nachgewiesen ist, gilt 
die ursprüngliche Heimath nach solgenden Be- 
stimmungen: 
1) die ursprüngliche Heimath ist für jeden 
Staatsangehörigen in derjenigen Ges- 
meinde begründet, wo dessen Eltern, und 
zwar bey ehelich gebornen — der Vater, 
bey Ausserehelichen — die Mutter ihre 
letzte Heimath gehabe haben, oder wirk- 
lich noch, besißen; 
für ehelich geborne, adoptirte oder durch 
Einkindschaft angenommene Kinder, bey 
denen die Heimath des Vaters nicht aus- 
zumitteln ist, tritt die Hetmath der Mut- 
ter ein. 
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Dritter Abschnitt. 
Von der angewiesenen Heimath. 
§. 4. 
Kann auch die ursprüngliche Heimath (C.3.) 
nicht ergründet werden, so wird vorsorglich 
eine bestimmte Gemeinde angewiesen, welche 
einstweilen statt der Heimath so lange gile, 
bis die ursprüngliche Heimath entdeckt, oder 
eine neue erworben wird. 
Insbesondere sollen 
1) Findelkinder diese einstweilige Heimath 
in derjenigen Gemeinde erhalten, in 
deren Markung sie gefunden worden sind; 
2) andere in die oben bezeichnete Klasse ge- 
hörige Personen sind in diejenige Ge- 
meinde einzuweisen, wo sie erzogen wure 
den. Wre aber 
3) der Erziehungsort niche zu entdecken, so 
soll eine Gemeinde des Polizey-Bezirks, 
in welchem jene Personen zuletzt betreten 
worden sind, zur vorsorglichen Heimath 
bestim###t werden. Gleiches soll 
geschehen, wenn der Ort der Auffindung 
(Nr. 1.) oder der Erziehung (Nr. 2.) zu 
keiner Gemeinde-Markung gehört. 
Nach vorstehenden Bestimmungen sind na- 
mertlich auch diejenigen Kinder zu behandeln, 
bey denen die Auemirrelung der Heimath beyder 
Aeltern unmöglich fällt, so, daß demnach die 
Geburt allein niemals das Heimathrecht giebte 
Vierter Abschnitt. 
WVon den mit der Heimath ver- 
bundenen Ansprüchen. 
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G. ö. 
Die Heimath gewährt in der Gemeinde
	        
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