Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

den Anspruch auf Wohnsitz und auf benoͤ- 
thigte Unterstuͤtzung nach Maaßgabe der 
Verordnung vom 17. November 1816. uͤber 
die Armenpflege; jedoch soll den Gemeinden 
die Verpflegung auf ihre Kosten nur in dem 
Falle eines wahrhaften Bedukfnisses solcher 
Personen, welche sich selbst zu helfen nicht 
vermögend find, auferlegt werden, auch 
sind die Bestimmungen der Verordnung vom 
28. November 1316. über die Bertler und 
Pandstreicher F. 32. sowie der Verordnung 
vom nämlichen Tage über die Zwangs-= 
Arbeits= Häuser genau zu vollziehen. 
Uebrigens sollen unker diesen Voraus- 
sehungen: 
1) die. Pflegekosten für die im §. J. bes 
nannten Personen nicht von der ein- 
zelnen Gemeinde, sondern von dem gan- 
zen Kreise bestritten werden, welchem 
sie angehört. Rebst dem sind 
2) in allen Fällen die Benützung öffentli- 
cher Anstalten, wo sie zuläßig und 
zweckmäßig befunden wird, dann die 
etwa gesehlich begründeten Beyträge 
aus Mitceln der allgemeinen Wohltha" 
tigkeit, des Staats oder anderer öf- 
fen#licher Fonds eben so vorbehalten, 
wie 
die Haftung dritter aus privatrechtli- 
chem Titel oder aus dem Grunde einer 
Uebertretung bestehender Polizey-Vor- 
schriften und dadurch verschuldeter Ueber- 
bürdung einer Gemeinde. 
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Fünfter Abschnitt. 
Von dem Aufenthalte. 
*. 
Jedem Staatsangehörigen steht frey, 
auch ausser seiner Heimaeh sich allenthalben 
im Königreiche mit den Seinigen aufzuhal- 
ten, insofern er sich mit seiner Familie auf 
erlaubte Weise ernährt, und ihm nicht sol- 
che Rücksichten entgegenstehen, welche auf 
Gesehze und Verordnungen gegründet fond. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Behandlung der Aus- 
länder. 
. 7. 
Der Auslanderbetn in einer Gemein- 
de des Koͤnigreiches die Heimath aus den- 
selben Tireln erwerben, welche im C. 1. be- 
zeichnet sind, wenn ihm von der zuständigen 
Behörde die Einwanderung bewilliget wor- 
den ist. 
Ausländern, welchen es an einem sol- 
chen Titel fehlt, und deren Zurückweisung 
in ihre ausländische Heimarh Kraft eines 
Scaats= Vertrages oder wegen eines andern 
nicht zu beseitigenden Hindernisses unaus- 
führbar ist, soll diejenige Gemeinde, in wel- 
cher sie sich am längsten ununkerbrochen auf- 
gehalten haben, als Wohnort bezeichner, 
und die etwa erforderliche Verpflegung nach 
der Anordnung des G. 5. und insbesondere 
nach der daselbst No. 1. gegebenen Vor- 
schrift geleistet werden. 
Ausländer, welche eine doppelte Capi- 
tulatlonszeit im Heere zurückgelegt haben, 
erwerben das Himathrecht in dem Orte ih-
	        
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