den Anspruch auf Wohnsitz und auf benoͤ-
thigte Unterstuͤtzung nach Maaßgabe der
Verordnung vom 17. November 1816. uͤber
die Armenpflege; jedoch soll den Gemeinden
die Verpflegung auf ihre Kosten nur in dem
Falle eines wahrhaften Bedukfnisses solcher
Personen, welche sich selbst zu helfen nicht
vermögend find, auferlegt werden, auch
sind die Bestimmungen der Verordnung vom
28. November 1316. über die Bertler und
Pandstreicher F. 32. sowie der Verordnung
vom nämlichen Tage über die Zwangs-=
Arbeits= Häuser genau zu vollziehen.
Uebrigens sollen unker diesen Voraus-
sehungen:
1) die. Pflegekosten für die im §. J. bes
nannten Personen nicht von der ein-
zelnen Gemeinde, sondern von dem gan-
zen Kreise bestritten werden, welchem
sie angehört. Rebst dem sind
2) in allen Fällen die Benützung öffentli-
cher Anstalten, wo sie zuläßig und
zweckmäßig befunden wird, dann die
etwa gesehlich begründeten Beyträge
aus Mitceln der allgemeinen Wohltha"
tigkeit, des Staats oder anderer öf-
fen#licher Fonds eben so vorbehalten,
wie
die Haftung dritter aus privatrechtli-
chem Titel oder aus dem Grunde einer
Uebertretung bestehender Polizey-Vor-
schriften und dadurch verschuldeter Ueber-
bürdung einer Gemeinde.
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Fünfter Abschnitt.
Von dem Aufenthalte.
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Jedem Staatsangehörigen steht frey,
auch ausser seiner Heimaeh sich allenthalben
im Königreiche mit den Seinigen aufzuhal-
ten, insofern er sich mit seiner Familie auf
erlaubte Weise ernährt, und ihm nicht sol-
che Rücksichten entgegenstehen, welche auf
Gesehze und Verordnungen gegründet fond.
Sechster Abschnitt.
Von der Behandlung der Aus-
länder.
. 7.
Der Auslanderbetn in einer Gemein-
de des Koͤnigreiches die Heimath aus den-
selben Tireln erwerben, welche im C. 1. be-
zeichnet sind, wenn ihm von der zuständigen
Behörde die Einwanderung bewilliget wor-
den ist.
Ausländern, welchen es an einem sol-
chen Titel fehlt, und deren Zurückweisung
in ihre ausländische Heimarh Kraft eines
Scaats= Vertrages oder wegen eines andern
nicht zu beseitigenden Hindernisses unaus-
führbar ist, soll diejenige Gemeinde, in wel-
cher sie sich am längsten ununkerbrochen auf-
gehalten haben, als Wohnort bezeichner,
und die etwa erforderliche Verpflegung nach
der Anordnung des G. 5. und insbesondere
nach der daselbst No. 1. gegebenen Vor-
schrift geleistet werden.
Ausländer, welche eine doppelte Capi-
tulatlonszeit im Heere zurückgelegt haben,
erwerben das Himathrecht in dem Orte ih-