Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Erster Abschnitt. 
Von der Ansässigmachung. 
I. Begründung der Ansässigmachung. 
G. 1. 
Die Ansässigmachung elnes Staats- 
Angehörigen in einer Gemeinde, in wel- 
cher er sich niederlassen will, hängt vor 
Allem von folgenden allgemeinen Vorbedin= 
gungen ab: 
1) daß demselben weder eivilrechtliche Ver- 
hälmisse noch das Militär= Consecip= 
tions : Gesetz, noch besondere, gegen 
einzelne Einwohner : Klassen geltende 
Ausnahme. Gesetze entgegen stehen, — 
2) daß er einen guten Leumund besite, 
und 
5) nicht nur den vorschrifemäßigen Schul- 
Unterricht vollendet, sondern auch den 
Religions-Unterricht während der Zeie 
der Sonntags, Schulpflichtigkeit flein 
ßig besuche habe. 
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In Beziehung auf das unter No. 3. 
berührte Erforderniß wird noch besonders 
bestimmt: 
a) daß die Nachweisung des Schulunter- 
richts, soviel die Vergangenheit berifft, 
nicht mit voller Sterenge zu fordern, 
b 
daß jedoch die Beybringung eines Zeug- 
nisses über die Ursachen des nicht vol- 
lendeten Schul-Unterrichts, wenn von 
dieser Seite ein Mangel obwalter, 
überhaupt unerläßlich, — 
c) daß ausnahmsweise auch die Nachweie 
— 
weisung einer anderwärts (ausser der 
Schule) erlangten hinreichenden Bil- 
dung als genügend anzusehen, endlich 
4) daß der ekwa nicht vollendete Religi- 
ons: Unterricht noch vor der Ansäsüg- 
machung nachzuholen und der Bewer- 
ber sich dieser Nachholung zu unter- 
werfen verpflichtet sey. 
C. 2. 
Unter diesen Voraussetzungen und Vor-
	        
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