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wesche hiezu vermöge bestehender Ge-
sehe berufen sind, insbesondere der Ge-
meinden nach Anweisung der eben an-
geführten Verordnung ist eine kurze
unerstreckliche Frist mit der Folge an?
zuberaumen, daß diesenigen, welche
ihre Erklárung bey der deßfalls be-
stimmten Tagfahrt nicht abgeben, als
dem Gesuche zustimmend angesehen wer-
den sollen.
Jedes Gesuch um Ansässigmachung oder
Verehelichung, soll von dem Tage an,
wo es angebracht worden isk, läng-
stens binnen 6 Wochen beschieden wer-
den;
gegen die zwey Entschließungen der un?
tern Behörde und der vorgesetzten hö-
heren Stelle wird eine weitere Beru-
fung nicht gestattet;
die Beamten, welche bey Bewilligung
der Ansässigmachung und Verehelichung
den ausdrücklichen Bestimmungen des
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gegenwärtlgen Gesetzes zuwider han-
deln, sind für die daraus entstehenden
Kosten und Schüden haftend erklärt.
Vierter Abschnitt.
Von der Aufhebung der frühern
Verordnungen, und von der Voll=
ztehung des gegenwärtigen
Gesehes.
C. 10.
Mit Vorbehak der im 9. 1. No. 1 erwähn-
ten Ausnahmegesehe, dann mit Vorbehalt
der im F. 3. No. 4. wiederholten Verbote,
und unbeschadet dessen, was im C. O. über
die Beybehaltung der Vorschriften hinsscht-
lich der Zuständigkeit und des Verfahrens
ausgesprochen ist, werden alle bisherigen
polizeylichen Verordnungen über Ansässig-
machung und Verehelichung aufgehoben,
umd statt jener Verordnungen ist in den
sieben dltern Kreisen des Königreichs das
gegenwärtige Gesetz vom Tage der Ver-