Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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wesche hiezu vermöge bestehender Ge- 
sehe berufen sind, insbesondere der Ge- 
meinden nach Anweisung der eben an- 
geführten Verordnung ist eine kurze 
unerstreckliche Frist mit der Folge an? 
zuberaumen, daß diesenigen, welche 
ihre Erklárung bey der deßfalls be- 
stimmten Tagfahrt nicht abgeben, als 
dem Gesuche zustimmend angesehen wer- 
den sollen. 
Jedes Gesuch um Ansässigmachung oder 
Verehelichung, soll von dem Tage an, 
wo es angebracht worden isk, läng- 
stens binnen 6 Wochen beschieden wer- 
den; 
gegen die zwey Entschließungen der un? 
tern Behörde und der vorgesetzten hö- 
heren Stelle wird eine weitere Beru- 
fung nicht gestattet; 
die Beamten, welche bey Bewilligung 
der Ansässigmachung und Verehelichung 
den ausdrücklichen Bestimmungen des 
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gegenwärtlgen Gesetzes zuwider han- 
deln, sind für die daraus entstehenden 
Kosten und Schüden haftend erklärt. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Aufhebung der frühern 
Verordnungen, und von der Voll= 
ztehung des gegenwärtigen 
Gesehes. 
C. 10. 
Mit Vorbehak der im 9. 1. No. 1 erwähn- 
ten Ausnahmegesehe, dann mit Vorbehalt 
der im F. 3. No. 4. wiederholten Verbote, 
und unbeschadet dessen, was im C. O. über 
die Beybehaltung der Vorschriften hinsscht- 
lich der Zuständigkeit und des Verfahrens 
ausgesprochen ist, werden alle bisherigen 
polizeylichen Verordnungen über Ansässig- 
machung und Verehelichung aufgehoben, 
umd statt jener Verordnungen ist in den 
sieben dltern Kreisen des Königreichs das 
gegenwärtige Gesetz vom Tage der Ver-
	        
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