Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Privat-Eigenthum nach Maaßgabe der 
bürgerlichen Gesetze verfügt werden 
kann. 
2) Dasselbe gilt auch von den sogenann-= 
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4 
# 
) 
ten realen und radicirten Gewerben 
selbst, welche diese Eigenschaft schon 
dermal haben, jedoch soll deren Rea- 
litaͤt nach den jeden Orts bestehenden 
Verordnungen beurtheilt werden. 
Rechtmaͤßigen Erwerbern von realen 
Gewerben der vorbezeichneten Art, 
sowle rechtmaͤßigen Erwerbern großer 
und kostbarer Gewerbs = Vor= und 
Einrichtungen, darf unter der Vorbe- 
dingung des Artikels 2. die zur Aus- 
übung des Gewerbes erforderliche Con- 
cession niemals verweigert werden. 
Inhabern radieirter Gewerbe ist die 
oben bemerkte Vorbedingung des MWit. 
2. erlassen, und denselben der Ge- 
werbsbetrieb durch befähigte Werkfüh- 
rer gestattet. 
5) Die Tafernen, sowohl auf dem Lande, 
als in den Städten und Märkten, 
sowie die denselben gleichgeachteten 
Gasthäuser werden hiemit überhaupt 
für radicirt erklärt, und sind demnach 
nicht nur im Allgemeinen, sondern 
.. insbesondere auch in Ansehung der 
Veräusserung und Vergantung, wie 
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jedes andere radicirte Gewerbe zu be- 
handeln, in soferne sie sich hiezu durch 
ihre Einrichtungen eignen. 
V, Aus der Concession hervorgehende Befugnisse. 
Art. 5. 
Die Befugnisse eines jeden Gewerbs 
sind uur nach der Concessions= Urkunde und 
nach der darin enthaltenen Bezeichnung des 
Gewerbes mit Rücksicht auf folgende Bestim- 
mungen zu ermessen: 
1) Die Befugnisse in Beziehung auf Vor- 
2 
) 
bereitung und Veredlung der Gewerbs- 
Erzeugnisse bis zum hoͤchsten Grade der 
Vollendung, so wie auf alle zu diesem 
Zwecke dienliche Einrichtungen und 
Huͤlfsmittel, nicht minder auf Absatz und 
Markt sollen keiner andern Beschraͤn- 
kung unterliegen, als derjenigen, wel- 
che aus allgemeinen Polizey-Vorschrif- 
ten, oder aus besondern oͤrtlichen, von 
der zuständigen Behoͤrde genehmigten, 
oder in Zukunft zu genehmigenden Ord- 
nungen hervorgehen; auch soll 
die Verelnigung und der Betrieb ver- 
wandter Gewerbe, dann der Uebertritt 
von einem Gewerbe zum andern nicht 
erschwert werden, wenn die hiezu er- 
forderliche technische Geschicklichkeit, be- 
sonders bei solchen Gewerben, nachge- 
(15“)
	        
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