Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1825. (4)

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Fond des Ortes, wo der Eingriff entdeckt 
wurde, zufallen soll. 
Nebstdem werden die dem Privilegium 
zuwider nachgemachten oder eingeführten 
Gegenstände zum Vortheile des Privilegien= 
Besitzers confiscirt. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Zuständigkeit, von dem 
Verfahren und von den Taxen in 
Gewerbssachen. 
Art. 10. 
1) Die Zuständigkelt in Verleihung der 
Gewerbs-Concessionen richtet sich nach 
den dießfälligen Verordnungen unter 
auedrucklichem Vorbehalte der Befug- 
nisse, welche den standes= und guts- 
herrlichen Polizey-Behörden, dann den 
Magistraten nach Maaßgabe der vier- 
ten und sechsten Beylage der Ver- 
fassungs-Urkunde, sowie, in Verbin= 
dung hiemit, nach Maaßgabe der De- 
klaration über die ehemalige Ritter- 
schaft und ihre Hintersassen vom 31. 
December 19806 und nach den Bestim- 
mungen der Verordnung über das Ge- 
meindewesen vom 17. May 19818 zu- 
kommen. Die Ertheilung der Ge- 
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werbs-Privilegien geht unmittelbar von 
dem Staats-Ministerium des Innern 
aus. 
2) Ueber die Befugniß zum Gewerbe in 
Folge einer Concession oder eines Pri- 
vilegiums, uͤber den Umfang und die 
Erloͤschung derselben, sowie uͤber jede 
andere unter Gewerbs= oder Privile- 
gien-Inhabern entstehende, nach ad- 
ministratlven oder gewerbspolizeylichen 
Bestimmungen zu entscheidende Ir- 
rung, beschließen und verfügen in dem 
ihnen vorgezeichneten Wirkungs-Kreise 
die Polizey-Behörden. — Diese Be- 
hörden sind den berechtigten Gewerbs- 
oder rivilegien-Inhabern den er- 
forderlichen Schutz gegen Anmaßung, 
Pfuschereyen oder Eingriffe in ihre zu- 
ständige Gewerbs-Thätigkeit, oder be- 
vorzugte Befugnisse auf Anrufen und 
von Amtswegen schleunigst zu gewäh- 
ren verpflichtet. 
Die Verhandlungen in allen diesen 
Fällen sind höchst summarisch. 
Gegen die Beschlüsse der Unterbe- 
hörde ist nur noch eine einzige Beru- 
fung an die nächstvorgesetzte höhere 
Stelle zulässig. 
3) Streitigkeiten zwischen zweyen oder 
mehreren Betheiligten über Erwer-
	        
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