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Fond des Ortes, wo der Eingriff entdeckt
wurde, zufallen soll.
Nebstdem werden die dem Privilegium
zuwider nachgemachten oder eingeführten
Gegenstände zum Vortheile des Privilegien=
Besitzers confiscirt.
Fünfter Abschnitt.
Von der Zuständigkeit, von dem
Verfahren und von den Taxen in
Gewerbssachen.
Art. 10.
1) Die Zuständigkelt in Verleihung der
Gewerbs-Concessionen richtet sich nach
den dießfälligen Verordnungen unter
auedrucklichem Vorbehalte der Befug-
nisse, welche den standes= und guts-
herrlichen Polizey-Behörden, dann den
Magistraten nach Maaßgabe der vier-
ten und sechsten Beylage der Ver-
fassungs-Urkunde, sowie, in Verbin=
dung hiemit, nach Maaßgabe der De-
klaration über die ehemalige Ritter-
schaft und ihre Hintersassen vom 31.
December 19806 und nach den Bestim-
mungen der Verordnung über das Ge-
meindewesen vom 17. May 19818 zu-
kommen. Die Ertheilung der Ge-
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werbs-Privilegien geht unmittelbar von
dem Staats-Ministerium des Innern
aus.
2) Ueber die Befugniß zum Gewerbe in
Folge einer Concession oder eines Pri-
vilegiums, uͤber den Umfang und die
Erloͤschung derselben, sowie uͤber jede
andere unter Gewerbs= oder Privile-
gien-Inhabern entstehende, nach ad-
ministratlven oder gewerbspolizeylichen
Bestimmungen zu entscheidende Ir-
rung, beschließen und verfügen in dem
ihnen vorgezeichneten Wirkungs-Kreise
die Polizey-Behörden. — Diese Be-
hörden sind den berechtigten Gewerbs-
oder rivilegien-Inhabern den er-
forderlichen Schutz gegen Anmaßung,
Pfuschereyen oder Eingriffe in ihre zu-
ständige Gewerbs-Thätigkeit, oder be-
vorzugte Befugnisse auf Anrufen und
von Amtswegen schleunigst zu gewäh-
ren verpflichtet.
Die Verhandlungen in allen diesen
Fällen sind höchst summarisch.
Gegen die Beschlüsse der Unterbe-
hörde ist nur noch eine einzige Beru-
fung an die nächstvorgesetzte höhere
Stelle zulässig.
3) Streitigkeiten zwischen zweyen oder
mehreren Betheiligten über Erwer-