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L. Heimath. uͤber die Ansaͤßigmachung und Verehelichung
lassen Wir hier unter Ziffer 11. beyfuͤgen, Beyl.
Wir haben die beantragten Modifica- mit der Erklaͤrung: 11.
tionen in dem Gesetz-Entwurfe über die
Heimath genehmigt, und in dessen Folge
Beyl. das unter Ziffer 10. angebogene Gesetz sanet-
ionirt, jedoch — soviel den Schluß des
Nr. 3. in §L. 1. betrift, unbeschadet des
Edicts über das Indigenat.
1) die zu §. 1. angeregte Einschaltung in
Betreff der Militär-Conseription kön-
nen Wir nicht als Modification des
bestimmten Gesetz-Entwurfes, welcher
in Unserem Namen an die Stände ge-
bracht worden ist, sondern nur als An-
trag auf Abänderung eines andern,
schon bestehenden, in sich geschlossenen
Hiebey erklären Wir:
1) Den Antrag, zu F. 2c. Nr. 5. und 3.
den Polizey-Behörden bestimmtere
Anweisung darüber zu ertheilen, in
welcher Gemeinde eines Bezirkes die in
den besagten Gesetzes= Stellen bezeich-
neten Personen unterzubringen seyen,
werden Wir berücksichtigen.
2) Daß Findelkinder vor Allem in Fin-
delhäusern, wo deren vorhanden sind,
und Vaganten, in soferne es den be-
stehenden Verordnungen entspricht, in
Zwangs-Arbeitshäusern untergebracht
werden sollen, ist Unsern Atbsich-
ten ganz angemessen, und die Be-
hörden werden sich hienach zu achten
wissen.
M. Ansäßigmachung und Verebelichung.
Das nach den Vorschlägen der Stän-
de abgefaßte, von Uns genehmigte Geset
Gesetzes anerkennen, zu dessen Bera-
thung im Ganzen oder im Einzelnen
Wir die Initiative nicht gegeben haben.
Wir werden indessen darauf Bedacht neh-
men, daß in der Vollziehung des Ge-
setzes über die Militär-Pflichtigkeit,
dessen Revision Wir Uns vorbehalten,
die Erleichterung der Ansäßigmachung
auf jede mögliche Weise berücksichtiget
werde.
2) Zum Zwecke dieser Erleichterung, so
wie zu Beförderung der Arrondi-
rungen werden Wir auch alle andern,
der innern Verwaltung zur Verfügung
stehenden Mittel in Anwendung brin-
gen lassen, und insbesondere den
Wunsch einer Milderung der Baupc-
lizey-Vorschriften in nähere Erwi-
gung ziehen.