Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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theilenden Ministerial:Bewilligungen, jedoch 
so abhängen, daß sie nicht nur den 
größeren Manufakturen und Fabriken, son- 
dern auch den mittleren und kleinen Ge- 
werben verliehen werden. 
Diese Begünstigungen sollen immer 
nur auf bestimmte Zeit statt finden, ohne 
Nachweisung des Bedürfnißes nicht erneu- 
ert, oder verlängert, und im Falle des 
Mißbrauches oder einer vom Begünstigten 
verübten Zolldefraudation, ohne weiters 
eingezogen werden. 
Die Begünstigung der Einfuhr ro- 
her Stoffe und Halbfabrikate zum inneren 
Verbrauche soll vorerst nur auf drey Jahre 
fesigesetzt werden. 
Die ertheilten Begünstigungen sollen 
durch das Regierungsblatt bekannt gemacht 
und ein Verzeichniß derselben den Ständen 
des Reiches bey ihrer jedesmaligen Ver- 
sammlung zur Einsicht mitgetheilt werden. 
Die Seginsißnnhe welche der Nhein- 
kreis in Hinsicht der Einfuhr seiner Predukte 
genießt, bestehen so lang, als derselbe in 
die Zolllinie nicht aufgenommen ist. 
Der Regierung bleibt vorbehalten, 
diese Begünstigungen nach ihrem Ermessen 
zu erweitern. - 
Kap VIII. 
Von Verletzung der Zollordnung 
und deren Bestrafung. 
& . 96. 
Die nachstehenden Verletzungen der 
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Zollordnung sollen als Uebertretungen be- 
handelt, und mit Geldstrafen belegt wer- 
den, wie folgt: 
1) Wer bloße Formalitaͤten der Zollord- 
nung verletzt, oder vernachlaͤßigt, je- 
doch dadurch das Zollgefäll — wor- 
unter hier und in den nachfolgenden 
Bestimmungen alle in gegenwärtiger 
Zollordnung vorgeschriebenen Abgaben 
verstanden werden — entweder gar 
nicht, oder unter dem Betrage von 
5 fl. verkürzt, unterliegt einer Geld- 
strafe von 1 — 25 fl. 
Bey einer Verkürzung des Zollgefäl- 
les von 5 fl. unr darüber wird im 
ersten Falle der zehnfache Betrag der 
gefährdeten Gebühr als Strafe be- 
stimmt, im zweyten Falle der fünf- 
zehnfache Betrag der gefährdeten Ge- 
bühr, und die Confiskation, im drit- 
ten Falle der zwanzigfache Betrag der 
gefahrdeten Gebühr und die Confis= 
kation. 
2 
Wer eine Verkuͤrzung des Zollge- 
faͤlles sich noch oͤfter zu Schulden 
kommen laͤßt, soll nicht nur der Strafe 
des dritten Falles unterliegen, son- 
dern auch der Gewerbsconcession, wo- 
bey er defraudirt hat, verlustig werden. 
5) Wer die zollbaren Genenände im 
Gewichte, Maaße oder Werthe (so- 
weit dieser als Belegungs-Maaßstab 
C18
	        
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