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theilenden Ministerial:Bewilligungen, jedoch
so abhängen, daß sie nicht nur den
größeren Manufakturen und Fabriken, son-
dern auch den mittleren und kleinen Ge-
werben verliehen werden.
Diese Begünstigungen sollen immer
nur auf bestimmte Zeit statt finden, ohne
Nachweisung des Bedürfnißes nicht erneu-
ert, oder verlängert, und im Falle des
Mißbrauches oder einer vom Begünstigten
verübten Zolldefraudation, ohne weiters
eingezogen werden.
Die Begünstigung der Einfuhr ro-
her Stoffe und Halbfabrikate zum inneren
Verbrauche soll vorerst nur auf drey Jahre
fesigesetzt werden.
Die ertheilten Begünstigungen sollen
durch das Regierungsblatt bekannt gemacht
und ein Verzeichniß derselben den Ständen
des Reiches bey ihrer jedesmaligen Ver-
sammlung zur Einsicht mitgetheilt werden.
Die Seginsißnnhe welche der Nhein-
kreis in Hinsicht der Einfuhr seiner Predukte
genießt, bestehen so lang, als derselbe in
die Zolllinie nicht aufgenommen ist.
Der Regierung bleibt vorbehalten,
diese Begünstigungen nach ihrem Ermessen
zu erweitern. -
Kap VIII.
Von Verletzung der Zollordnung
und deren Bestrafung.
& . 96.
Die nachstehenden Verletzungen der
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Zollordnung sollen als Uebertretungen be-
handelt, und mit Geldstrafen belegt wer-
den, wie folgt:
1) Wer bloße Formalitaͤten der Zollord-
nung verletzt, oder vernachlaͤßigt, je-
doch dadurch das Zollgefäll — wor-
unter hier und in den nachfolgenden
Bestimmungen alle in gegenwärtiger
Zollordnung vorgeschriebenen Abgaben
verstanden werden — entweder gar
nicht, oder unter dem Betrage von
5 fl. verkürzt, unterliegt einer Geld-
strafe von 1 — 25 fl.
Bey einer Verkürzung des Zollgefäl-
les von 5 fl. unr darüber wird im
ersten Falle der zehnfache Betrag der
gefährdeten Gebühr als Strafe be-
stimmt, im zweyten Falle der fünf-
zehnfache Betrag der gefährdeten Ge-
bühr, und die Confiskation, im drit-
ten Falle der zwanzigfache Betrag der
gefahrdeten Gebühr und die Confis=
kation.
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Wer eine Verkuͤrzung des Zollge-
faͤlles sich noch oͤfter zu Schulden
kommen laͤßt, soll nicht nur der Strafe
des dritten Falles unterliegen, son-
dern auch der Gewerbsconcession, wo-
bey er defraudirt hat, verlustig werden.
5) Wer die zollbaren Genenände im
Gewichte, Maaße oder Werthe (so-
weit dieser als Belegungs-Maaßstab
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