57
sungs-Urkunde für die Stände-Ver-
sammlung ernannten im Regierungs--
Bezirke wohnenden Wahlmänner der
einzelnen Dekanate und in der dort
vorgeschriebenen Form aus der Ge-
sammtzahl der selbstständigen Pfarrer
des Kreises zu geschehen.
Den Pfarrern der katholischen und
prokestantischen Kirche ist dabey der
treffende Antheil in jedem Regierungs-
Bezirke nach der Zahl der Pfarreyen
zur besondern Ernennungauszuscheiden.
Die Zahl der Wahlmänner dieses
Wahl-Collegiums wird jener der Mit-
glieder des ersten Wahl-Collegiums
gleich seyn.
Aus den für die Wahlen der Abge-
gordneten zur Stände-Versammlung
verfassungsmäßig berufenen Wahlmän-
nern der Städte und Märkte.
Zu diesen haben in dem Isar-,
Oberdonau= und Rezatkreis Wahlmän-
ner der Städte München, Augsburg
und Nürnberg beyzutreten, die nach
dem Perhältnisse der Familienzahl,
auf dieselbe Weise, wie in den übri-
gen Städten, nach den Vorschriften
des Tit. I. 9. 21 — 24 des Edic-
tes I. zu wählen sind.
Die Wahl hat durch die nach Tit. IV. Aus den für die Wahlen der Abge-
I. 9. 20. des Edictes X. zur Verfas
58
ordneten zur Stände-Versammlung
verfassungsmäßig ernannten Wahlmän=
nern der Landeigenthümer ohne Ge-
richtsbarkeit.
Da in dem Nheinkreise Grundbesitzer
mit Gerichtebarkeit nicht bestehen, so
sind daselbst nur 5 Wahlkollegien für
die Classen der Pfarrer, der Städte
und Mirkte und der Landeigenthümer
ohne Gerichtsbarkeit nach den vorste-
henden Vorschriften zu bilden.
8. 13.
Die Wahl-Collegien haben das Wahl-
geschäfe zu beginnen, sobald sie auf An-
ordnung des Königs von der obersten
Verwaltungsstelle des Regierungsbezirks
biezu aufgerufeu werden.
Die Wahlmänner des ersten und zwey-
ten Wahl-Collegiums werden die Landraths-
Candidaten ihrer Classen durch die Einsen-
dung von Wahlzetteln nach den in dem Tit. I.
. 14 — 17. und §§. 10 und 20. des
Edictes X. für die Wahl der Abgeordne=
ten zur Stände-Versammlung vorgeschrie-
benen Form wählen.
Die Wahlmänner des dritten und
vierken Wahl-Collegiume haben sich in jedem
Regierungsbezirke an den jedesmal dafür
zu bestimmenden Tagen und Orten aus-