Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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sungs-Urkunde für die Stände-Ver- 
sammlung ernannten im Regierungs-- 
Bezirke wohnenden Wahlmänner der 
einzelnen Dekanate und in der dort 
vorgeschriebenen Form aus der Ge- 
sammtzahl der selbstständigen Pfarrer 
des Kreises zu geschehen. 
Den Pfarrern der katholischen und 
prokestantischen Kirche ist dabey der 
treffende Antheil in jedem Regierungs- 
Bezirke nach der Zahl der Pfarreyen 
zur besondern Ernennungauszuscheiden. 
Die Zahl der Wahlmänner dieses 
Wahl-Collegiums wird jener der Mit- 
glieder des ersten Wahl-Collegiums 
gleich seyn. 
Aus den für die Wahlen der Abge- 
gordneten zur Stände-Versammlung 
verfassungsmäßig berufenen Wahlmän- 
nern der Städte und Märkte. 
Zu diesen haben in dem Isar-, 
Oberdonau= und Rezatkreis Wahlmän- 
ner der Städte München, Augsburg 
und Nürnberg beyzutreten, die nach 
dem Perhältnisse der Familienzahl, 
auf dieselbe Weise, wie in den übri- 
gen Städten, nach den Vorschriften 
des Tit. I. 9. 21 — 24 des Edic- 
tes I. zu wählen sind. 
Die Wahl hat durch die nach Tit. IV. Aus den für die Wahlen der Abge- 
I. 9. 20. des Edictes X. zur Verfas 
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ordneten zur Stände-Versammlung 
verfassungsmäßig ernannten Wahlmän= 
nern der Landeigenthümer ohne Ge- 
richtsbarkeit. 
Da in dem Nheinkreise Grundbesitzer 
mit Gerichtebarkeit nicht bestehen, so 
sind daselbst nur 5 Wahlkollegien für 
die Classen der Pfarrer, der Städte 
und Mirkte und der Landeigenthümer 
ohne Gerichtsbarkeit nach den vorste- 
henden Vorschriften zu bilden. 
8. 13. 
Die Wahl-Collegien haben das Wahl- 
geschäfe zu beginnen, sobald sie auf An- 
ordnung des Königs von der obersten 
Verwaltungsstelle des Regierungsbezirks 
biezu aufgerufeu werden. 
Die Wahlmänner des ersten und zwey- 
ten Wahl-Collegiums werden die Landraths- 
Candidaten ihrer Classen durch die Einsen- 
dung von Wahlzetteln nach den in dem Tit. I. 
. 14 — 17. und §§. 10 und 20. des 
Edictes X. für die Wahl der Abgeordne= 
ten zur Stände-Versammlung vorgeschrie- 
benen Form wählen. 
Die Wahlmänner des dritten und 
vierken Wahl-Collegiume haben sich in jedem 
Regierungsbezirke an den jedesmal dafür 
zu bestimmenden Tagen und Orten aus-
	        
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