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schließlich zum Zwecke der Wahl zu ver-
sammeln.
Die Präsidenten dieser letzterwähnten
beyden Wahl-Collegien werden von dem Kö-
nige ernannt.
F. 14.
Die Wahlhandlung richtet sich nach
solgenden Vorschriften:
1) zur Giltigkeit der Wahl ist bey dem
ersten und zweiten Wahl-Collegium die
Abstimmung — bey dem dritten und
vierten aber die Anwesenheit und Ab-
stimmung von wenigstens drey Vier-
theilen erforderlich;
1) zur Bildung des Landrathes werden
in jedem Regierungsbezirke
a) aus der Classe der adelichen Guts-
besitzer mit Gerichtsbarkeit 6 Can-
didaten;
b) aus der Elasse der wirklichen selbst-
ständigen Pfarrer 6;
c) aus der Classe der Städte
Märkte 12, und
d) aus der Classe der Landeigenthümer
ohne Gerichtsbarkeit 24 Candidaten,
von dem Wahl-Collegium der treffenden
Classe gewählt.
In dem heinkreise sind aus der
Classe der Landeigenthümer 30 Can-
didaten zu wählen.
und
50
3) Nur die Hälfte der Gewählten darf
aus Mitgliedern des Wahl-Collegiums
selbst bestehen. Die Uebrigen sind aus
den andern nach §. 9. wählbaren
Staatsbürgern eines jeden Kreises zu
nehmen.
Zudiesem Ende werden jedem Wahl-
Collegium gleich bey seiner Eröffnung
Listen der sämmtlichen Wählbaren eir
ner jeden Classe zugestellt.
4) Die Wahl entscheidet sich durch abso-
lute Stimmenmehrheit, bey Gleichheit
der Stimmen durch Ballotage.
. 15.
Das Ergebniß der Wahl wird fur das
erste und zweyte Wahl-Collegium durch den
Präsidenten der obersten Verwaltungssielle
des Regierungsbezirkes, für das dritte und
vierte Wahl-Collegium aber durch die von
dem König ernannten Präsidenten derselben
dem mit der Leitung der Landraths-Ange-
legenheiten beauftragten Staatsministerium
vorgelegt, um die Uebereinstimmung der-
selben mit den gesetzlichen Vorschriften zu
würdigen.
Der König wird sodann aus den ge-
setzmäßig gewählten Candidaten die Mit-
glieder des Landraths eines jeden Regie-
rungsbezirkes nach dem in den . 12 und
14. bezeichneten Classen und Zahl-Verhält-
niße ernennen.