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. 30. gebildeten Ausschusses bey verschlos-
senen Thüren. Hiebey ist außer den Con=
seriptionsbeamten Niemand der Zutritt ge-
stattet, als den Vätern und Vormündern
desjenigen Conseribirten, welcher der Visi-
tation unterzogen wird.
g. 35.
Ueber den ganzen Vorgang einer je-
den in den &9. 33 und 34. bemerkten Haupt-
verhandlung muß ein genaues Drotokoll
abgefaßt werden, welches nach geschehener
öffentlicher Verlesung von dem Conserip=
tionsbeamten und Protokollführer zu un-
terzeichnen ist.
Der im FK. 80. bezeichnete Ausschuß
hat alle in den G. 35 und 33. enthalte-
nen Verhandlungen der Conseriptions ehör=
den zu controliren, und zu diesem Behufe
die Protocolle zu unterzeichnen.
F. 36.
Die den Conseriptionsbehörden unmit-
telbar vorgesetzten königl. Verwaltungsstel-
len berichtigen die Conseriptionslisten eines
jeden Bezirkes definitiv, sprechen in letzter
Instanz über die Gültigkeit der im gegen-
wärtigen Titel bezeichneten Verhandlungen
der Conscriptionsbehörden, so wie über die
hierüber angebrachten Reclamationen und
Berufungen, und bilden in dieser Bezie-
hung für den ganzen Regierungsbezirk den
obersten Rekrutirungrath.
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Die Sitzungen desselben müßen jeder-
zeit am 15. Jänner eines Jahres begin-
nen, in so ferne die Staats-Regierung hie-
zu nicht einen andern Termin festgesetzt; —
sie sind öffentlich, jedoch unter Beobachtung
der Vorschriften des J. 33.; das Perfah-
ren ist mündlich, die Entscheidungen müs-
sen in collegialer Form abgefaßt werden,
nachdem zuvor jederzeit die allenfalls an-
wesenden Reclamanten und andere Bethei-
ligten, oder ihre Vertreter, und der vom
Könige besonders aufgestellte Staatsanwalt,
welchem zugleich die Revision der Conserip-
tionslisten und der von den Unterbehörden
vorgenommenen Verhandlungen obliegt,
oder sein Stellvertreter werden vernommen
worden seyn.
Jeder Conseribirte ist verbunden, zum
Behufe der Revision der Conseriptionslisten
persönlich vor dem Rekrutirungsrathe zu
erscheinen, wenn er hiezu besonders beru-
fen werden sollte.
u. Abschnitt.
Von der Aushebung.
F. 57.
Die Staats-Regierung bestimmt jähr-
lich die Zahl der zur Ergänzung der Ar-
mee zu berufenden Mannschaft, und spricht
die Größe des Contingentes aus, welches
hieran jeder Regierungsbezirk zu den ver-
schiedenen Waffengattungen zu stellen hat.