Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

67 
. 30. gebildeten Ausschusses bey verschlos- 
senen Thüren. Hiebey ist außer den Con= 
seriptionsbeamten Niemand der Zutritt ge- 
stattet, als den Vätern und Vormündern 
desjenigen Conseribirten, welcher der Visi- 
tation unterzogen wird. 
g. 35. 
Ueber den ganzen Vorgang einer je- 
den in den &9. 33 und 34. bemerkten Haupt- 
verhandlung muß ein genaues Drotokoll 
abgefaßt werden, welches nach geschehener 
öffentlicher Verlesung von dem Conserip= 
tionsbeamten und Protokollführer zu un- 
terzeichnen ist. 
Der im FK. 80. bezeichnete Ausschuß 
hat alle in den G. 35 und 33. enthalte- 
nen Verhandlungen der Conseriptions ehör= 
den zu controliren, und zu diesem Behufe 
die Protocolle zu unterzeichnen. 
F. 36. 
Die den Conseriptionsbehörden unmit- 
telbar vorgesetzten königl. Verwaltungsstel- 
len berichtigen die Conseriptionslisten eines 
jeden Bezirkes definitiv, sprechen in letzter 
Instanz über die Gültigkeit der im gegen- 
wärtigen Titel bezeichneten Verhandlungen 
der Conscriptionsbehörden, so wie über die 
hierüber angebrachten Reclamationen und 
Berufungen, und bilden in dieser Bezie- 
hung für den ganzen Regierungsbezirk den 
obersten Rekrutirungrath. 
68 
Die Sitzungen desselben müßen jeder- 
zeit am 15. Jänner eines Jahres begin- 
nen, in so ferne die Staats-Regierung hie- 
zu nicht einen andern Termin festgesetzt; — 
sie sind öffentlich, jedoch unter Beobachtung 
der Vorschriften des J. 33.; das Perfah- 
ren ist mündlich, die Entscheidungen müs- 
sen in collegialer Form abgefaßt werden, 
nachdem zuvor jederzeit die allenfalls an- 
wesenden Reclamanten und andere Bethei- 
ligten, oder ihre Vertreter, und der vom 
Könige besonders aufgestellte Staatsanwalt, 
welchem zugleich die Revision der Conserip- 
tionslisten und der von den Unterbehörden 
vorgenommenen Verhandlungen obliegt, 
oder sein Stellvertreter werden vernommen 
worden seyn. 
Jeder Conseribirte ist verbunden, zum 
Behufe der Revision der Conseriptionslisten 
persönlich vor dem Rekrutirungsrathe zu 
erscheinen, wenn er hiezu besonders beru- 
fen werden sollte. 
u. Abschnitt. 
Von der Aushebung. 
F. 57. 
Die Staats-Regierung bestimmt jähr- 
lich die Zahl der zur Ergänzung der Ar- 
mee zu berufenden Mannschaft, und spricht 
die Größe des Contingentes aus, welches 
hieran jeder Regierungsbezirk zu den ver- 
schiedenen Waffengattungen zu stellen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.