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gente des Bezirkes abgerechnet, und diesem
zu gut geschrieben.
K. 42.
Die aufgerufenen Conseribirten müßen
sich vor dem Rekrutirungsrathe nochmal der
Meßung, und sodann der körperlichen Vi-
sitation unterwerfen. — Hiebey muß das
in den ##. 30., 31., 32. und 53. vorge-
zeichnete Verfahren beobachtet werden, je-
voch findet hiebey die Zuziehung des im F.
50. bezeichneten Ausschusses nicht statt.
Auf dem Grunde der neuen Messung
und der körperlichen Besichtigung spricht der
Rekrutirungsrath in öffentlicher Sitzung,
für welche er mit zwey bis drey vom Kö-
nige ernannten und zum vollen Stimmen=
rechte berechtigten Militärpersonen — deren
Zahl jedoch nie größer, als jene der Civil-
Beysitzer seyn darf, — verstärkt wird, über
die allgemeine Dienstesfählgkeit des Pflich-
tigen, sowie über dessen besondere Fähigkeit
zum Cavallerie= oder Artillerie: Dienste
aus, erklärt, daß die als fähig erkannten
Individuen nach der Reihenfolge bis zur
Vollzähligmachung des Contingents eines
jeden Bezirks in die Armee zu treten ha-
ben, und ruft sie hiezu namentlich auf.
Wenn ein Conseriptionsbezirk nicht im
Stande ist, sein Contingent an dem be-
stimmten Tage ganz zu stellen, so muß die
Nachstellung der abgängigen Mannschaft
vor Ablauf der im F. 38. für die Vollen-
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dung der Aushebung festgesetzten Zeit an
dem von dem Rekrutirungsrathe zu bestim-
menden Tage erfolgen; reichen hiezu nicht
die im Conseriptionsbezirke vorhandenen
Conseribirten der ersten Altersclasse hin, so
muß der Abgang durch die übrigen Con-
seriptionsbezirke des nämlichen Regierungs-
Bezirkes gedeckt werden, wofür der Rekru-
tirungsrath die Vertheilung nach den in
dem F. 50. festgesetzten Grundsätzen aus-
zusprechen hat.
9. 43.
Die von dem Rekrutirungsrathe zum
Dienste der Armee aufgerufenen Jünglinge
werden jederzeit gleich an das zur Ueber-
nahme bestimmte Militär-Commando abge-
geben, sowie ihre Dienstesfähigkeit ausge-
sprochen ist.
K. 44.
Jene Conseribirten, welche Gebrechen
angeben, deren Vorhandenseyn weder durch
die ärztliche und wundärztliche Untersuchung,
noch durch vollgültige Aussagen der übrigen
Conseribirten oder Orts-Einwohner bestäti-
get wird, sollen der Armee ohne weiters
eingereihet werden.
. 45.
Die gemäß 6&. 4. der Ehre der Wafe
fen unwürdigen Conscribirten,, welche das
Loos traf, haben Ersatzmänner za stellen,
in so ferne sie das hiczu erforderliche Verr
mögen besitzen, außerdem sollen sie sich in