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Wenn der zuruͤckgestellte Sohn stirbt,
und der Grund fuͤr die Zuruͤckstellung noch
fortdauert, so ist das Familienhaupt be-
rechtiget, die im ersten Absatze ausgespro-
chene Begünstigung auf einen andern Sohn
zu übertragen.
Ein Adoptiovsohn kann auf Zurück-
stellung nur dann Anspruch machen, wenn
die Adoption schon vor seinem 12ten Jahre
erfolgt, und derselbe von seinem Adoptiv=
Vater erzogen worden ist.
&. 40.
Gleicher Auspruch auf Zurückstellung
wird denjenigen Conseribirten zugesichert,
welche
a) an Gymnasien und den denselben
gleichstehenden Lehranstalten durch
alle Classen unter den Ersten wa-
ren, oder
an den hoͤheren Unterrichtsanstalten
des Reiches als Preiseträger ausge-
zeichnet wurden.
Die Staatsregierung wird durch all-
gemeine, für alle Gebietstheile der Mon-
archie gleichmäßig geltende Verordnungen
festsetzen, welche Unterrichts-Anstalten zu
den vorbezeichneten Cathegorien gehören,
und wie das Zahlverhältniß in Hinsicht der
ad a und b gegebenen Vorschriften zu be-
messen sey.
b
V
. 50.
Die in den 99. 47, 48 und 40 aus-
gesprochenen Zurückstellungen werden auf-
96
gehoben, so wie der Krieg eintritt. Die
Zuruͤckgestellten muͤssen sodann nach der
Ordnung ihrer Zuruͤckstellung in die Armee
treten.
S. 51.
Den Seähnen der Adelichen, der Col-
legialräthe und höhern Beamten gebührt
die Auszeichnung, als Cadetten in die
Armce zu treten.
IV. Absch nit t.
Von der Einstellung und dem Tau=
sche der Nummern.
g. 52.
Jeder Bayer kann sich in der Armee
durch einen andern Mann ersetzen lassen.
Während der Kriegszeit können jedoch die-
jenigen, welche bereits schon in die Armee
eingereiht wurden, von diesem Rechte kei-
nen Gebrauch machen.
" S. 585.
Der Ersatzmann muß
a) ein Inländer und
b) der Armeepflichtigkeit bereits ent-
bunden seyn,
c) in erem Alter von wenigstens 21,
und von höchstens 36 Jahren ste-
hen,
d) die volle Faͤhigkeit zum Dienste be-
sitzen;
J) alle jene Verpflichtungen überneh-
men, welche dem Einsteller in Be-