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zug auf die Armee obliegen wür-
den. .
Das Alter von 36 Jahren darf
der Ersatzmann bey dem Eintritte
in die Armee nur dann uͤberschrit-
ten haben, wenn er fruͤher schon
eine volle Dienstzeit oder Capitula-
tion von 6 Jahren in der Armee
zubrachte, und wenn ihn die Mili-
tärbehörde für dienstfähig erklärt;
in keinem Falle aber darf er so-
dann das 30te Jahr schon zurück-
gelegt haben.
§. 53.
War der Einsteller schon wirklich in
die Armec eingerechnet, so muß der Er-
satzmann nicht nur die im vorstehenden §K.
55 bemerkten Eigenschaften besitzen, son-
dern früher bereits eine volle Dienstzeit
oder Capitulation von 6 Jahren in jener
Waffengattung zugebracht haben, in wel-
cher der Einsteller eingereiht ist, und auch
ersetzt werden muß.
Der Einsteller muß zugleich die be-
sondern Kosten tragen, welche aus einem
solchen Wechsel für das Aerar entstehen
werden.
. 55.
Die Festsetzung der Summe fur die
Uebernahme der Oienstzeit bleibt zwar der
Privat-lebereinkunft der Betheiligten über-
lassen, das Einstandskapital muß jedoch in
—
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jedem Falle als Caution deponirt werden
und zwar entweder in Staatspapieren, oder
in erceptionsfreyen Hypothekurkunden.
Alles dasjenige, was im Einstands-
Vertrage über das Einstandskapital beson-
ders stipulirt ist, muß bey der Regiments-
kasse zur successiven Verwendung für den.
Einsteher hinterlegt worden.
Nebenverträge und geheime Verabre-
dungen dürfen nicht eingegangen werden,
die Uebertretung dieser Bestimmung hat
sowohl für die Einsteher als Einsteller eine
dem Iimwalidenfond verfallende Geldstrafe
zur Folge, welche der geheim bedungenen
Summe, sowie dem Geldwerthe der geheim
bedungenen Gegenstände gleichkommt.
Beträgt das Einstands= Kapital eines
Infanteristen nicht ein hundert fünfzig Gul-
den, oder jenes eines Cavalleristen nicht
dreyhundert Gulden, so soll dasselbe bis
zur Größe dieser Summen ergänzt, und
in vorbezeichneter Weise als Caution depo-
nirt werden.
Wenn der Einsteher später durch den
Rekrutirungsrath der Kavallerie zugetheilt
wird, so ist die für diese Waffengattung
festgesetzte Caution zu ergänzen. — Wird
diese Cautions-Ergänzung nicht geleistet,
so haftet der Einsteller noch zwey Jahre
für den Fall der Desertion des Einstehers
in der Art, daß er einen andern Ersatz-
mann zu stellen, oder insoferne er noch