Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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zug auf die Armee obliegen wür- 
den. . 
Das Alter von 36 Jahren darf 
der Ersatzmann bey dem Eintritte 
in die Armee nur dann uͤberschrit- 
ten haben, wenn er fruͤher schon 
eine volle Dienstzeit oder Capitula- 
tion von 6 Jahren in der Armee 
zubrachte, und wenn ihn die Mili- 
tärbehörde für dienstfähig erklärt; 
in keinem Falle aber darf er so- 
dann das 30te Jahr schon zurück- 
gelegt haben. 
§. 53. 
War der Einsteller schon wirklich in 
die Armec eingerechnet, so muß der Er- 
satzmann nicht nur die im vorstehenden §K. 
55 bemerkten Eigenschaften besitzen, son- 
dern früher bereits eine volle Dienstzeit 
oder Capitulation von 6 Jahren in jener 
Waffengattung zugebracht haben, in wel- 
cher der Einsteller eingereiht ist, und auch 
ersetzt werden muß. 
Der Einsteller muß zugleich die be- 
sondern Kosten tragen, welche aus einem 
solchen Wechsel für das Aerar entstehen 
werden. 
. 55. 
Die Festsetzung der Summe fur die 
Uebernahme der Oienstzeit bleibt zwar der 
Privat-lebereinkunft der Betheiligten über- 
lassen, das Einstandskapital muß jedoch in 
— 
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jedem Falle als Caution deponirt werden 
und zwar entweder in Staatspapieren, oder 
in erceptionsfreyen Hypothekurkunden. 
Alles dasjenige, was im Einstands- 
Vertrage über das Einstandskapital beson- 
ders stipulirt ist, muß bey der Regiments- 
kasse zur successiven Verwendung für den. 
Einsteher hinterlegt worden. 
Nebenverträge und geheime Verabre- 
dungen dürfen nicht eingegangen werden, 
die Uebertretung dieser Bestimmung hat 
sowohl für die Einsteher als Einsteller eine 
dem Iimwalidenfond verfallende Geldstrafe 
zur Folge, welche der geheim bedungenen 
Summe, sowie dem Geldwerthe der geheim 
bedungenen Gegenstände gleichkommt. 
Beträgt das Einstands= Kapital eines 
Infanteristen nicht ein hundert fünfzig Gul- 
den, oder jenes eines Cavalleristen nicht 
dreyhundert Gulden, so soll dasselbe bis 
zur Größe dieser Summen ergänzt, und 
in vorbezeichneter Weise als Caution depo- 
nirt werden. 
Wenn der Einsteher später durch den 
Rekrutirungsrath der Kavallerie zugetheilt 
wird, so ist die für diese Waffengattung 
festgesetzte Caution zu ergänzen. — Wird 
diese Cautions-Ergänzung nicht geleistet, 
so haftet der Einsteller noch zwey Jahre 
für den Fall der Desertion des Einstehers 
in der Art, daß er einen andern Ersatz- 
mann zu stellen, oder insoferne er noch
	        
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