Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

131 
besserungen oder Vernachlässigungen, son- 
dern nach ihrer natürlichen Enewickelung 
bey gewöhnlichen gemeinüblichen Wirth- 
schafts-Fleiße bemessen werden. 
— 
Die Ausmittlung dieser Ertragsfähig, 
keit geschieht: 
#a) durch die zu erhebenden eidlichen An- 
gaben der Eigenthümer, der Admi= 
nistratoren, Curatoren und Pächter 
der Mustergründe, wenn sie solche 
selbst bebauen; 
b) durch die Untersuchung der physischen 
Beschaffenheit der Gründe nach ihrer 
Bodengüte und Lage, und zwar in 
letzterer Beziehung mit besonderer 
Berücksichtigung der klimatischen Ver- 
hältnisse; 
c) durch eine hierauf sich gründende 
Schäbung von eigens aufgestellten 
beeideten Toxatoren. 
g. 24. 
Die ad a) des vorhergehenden G. be- 
merkte Angabe der Eigenthümer, Admini- 
stratoren, Curatoren oder Pächter der zu 
Musterplätzen ausgewählten Grundstücke muß 
den Ertrag des ganzen Grundstückes in 
mittleren Jahren umfassen. 
Die Vernehmlassung darf bey Ver- 
meidung des Realzwanges nicht verweigert 
werden. 
—— 
132 
Die ad c) jenes §#. bemerkte Schl- 
bung muß den Ertrag nicht nach dem gan- 
zen Grundstücke, sondern nach dem Tag- 
werk aussprechen. 
g. 25. 
Grundstücke, bey denen diese Ertrags- 
Aue#mittelung statt gefunden, sollen nur 
dann als gültige Muster betrachtet werden, 
wenn die Gesammt-Ertragsangaben der Eis 
genthümer und der absoluten Mehrheit der 
Taxatoren nicht um einen Viertel Meßzen 
Korn bey dem Ertrag eines DTagwerks, und 
ihre einzelnen Angaben über Aussaat und 
Erndte nicht aufsallend von einander ab- 
weichen. 
Diese Mustergründe werden alsdann 
in allen Gemeinden des Bonitirungsbezir= 
kes von der Districts: Polizeybehörde mit 
dem Beysatze öffentlich bekannt gemacht, 
daß ihre Beschreibung sechs Wochen 
lang zu Jedermanns Einsicht und allenfall- 
siger Erinnerung in dem Gescháfts-Locale 
derselben offen liege, und nach Verlauf die- 
ser Zeit keine Einwendung mehr dagegen 
statt finde. Die vorgebrachten Erinnerun- 
gen sollen von der Bonitirungs-Commission 
noch einmal genau geprüft, und definitiv 
erlediget werden. 
Die als Muster gültigen Geünde 
werden und bleiben bis nach Verlauf der 
gesetzlichen Reklamations: Frist ordentlich 
verpfählt. Die berreffenden Gemeinden blei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.