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besserungen oder Vernachlässigungen, son-
dern nach ihrer natürlichen Enewickelung
bey gewöhnlichen gemeinüblichen Wirth-
schafts-Fleiße bemessen werden.
—
Die Ausmittlung dieser Ertragsfähig,
keit geschieht:
#a) durch die zu erhebenden eidlichen An-
gaben der Eigenthümer, der Admi=
nistratoren, Curatoren und Pächter
der Mustergründe, wenn sie solche
selbst bebauen;
b) durch die Untersuchung der physischen
Beschaffenheit der Gründe nach ihrer
Bodengüte und Lage, und zwar in
letzterer Beziehung mit besonderer
Berücksichtigung der klimatischen Ver-
hältnisse;
c) durch eine hierauf sich gründende
Schäbung von eigens aufgestellten
beeideten Toxatoren.
g. 24.
Die ad a) des vorhergehenden G. be-
merkte Angabe der Eigenthümer, Admini-
stratoren, Curatoren oder Pächter der zu
Musterplätzen ausgewählten Grundstücke muß
den Ertrag des ganzen Grundstückes in
mittleren Jahren umfassen.
Die Vernehmlassung darf bey Ver-
meidung des Realzwanges nicht verweigert
werden.
——
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Die ad c) jenes §#. bemerkte Schl-
bung muß den Ertrag nicht nach dem gan-
zen Grundstücke, sondern nach dem Tag-
werk aussprechen.
g. 25.
Grundstücke, bey denen diese Ertrags-
Aue#mittelung statt gefunden, sollen nur
dann als gültige Muster betrachtet werden,
wenn die Gesammt-Ertragsangaben der Eis
genthümer und der absoluten Mehrheit der
Taxatoren nicht um einen Viertel Meßzen
Korn bey dem Ertrag eines DTagwerks, und
ihre einzelnen Angaben über Aussaat und
Erndte nicht aufsallend von einander ab-
weichen.
Diese Mustergründe werden alsdann
in allen Gemeinden des Bonitirungsbezir=
kes von der Districts: Polizeybehörde mit
dem Beysatze öffentlich bekannt gemacht,
daß ihre Beschreibung sechs Wochen
lang zu Jedermanns Einsicht und allenfall-
siger Erinnerung in dem Gescháfts-Locale
derselben offen liege, und nach Verlauf die-
ser Zeit keine Einwendung mehr dagegen
statt finde. Die vorgebrachten Erinnerun-
gen sollen von der Bonitirungs-Commission
noch einmal genau geprüft, und definitiv
erlediget werden.
Die als Muster gültigen Geünde
werden und bleiben bis nach Verlauf der
gesetzlichen Reklamations: Frist ordentlich
verpfählt. Die berreffenden Gemeinden blei-