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g. 30.
Die Classificatlon erfolgt nach
den für die drey Hauptkulturen, als Acker,
Wiesen und Waldungen, aufgestellten Mustergründen
unter gehöriger Berücksichtigung
der natürlichen Bodengüte, Lage und Clie
-ma der zu elassisielrenden Grundstücke.
Außer den Acker#, Wiesen, und Hotzgründen
unterliegen auch alle übrigen Culturen
der Classisication, indem sie behandelt
werden, als gehören sie zu jenen Haupt-Culturarten.
g. 31.
Eine Classisication, nach großen zusammenhängenden
Flächen oder Durchschnitten
(sogenannte Complexualschähung) soll
durchaus nicht statt finden.
Bey großen Grundstuͤcken sollen die
Taxatoren dieselben nur dann in eine und
dieselbe Classe setzen duͤrfen, wenn durch
sorgfaͤltige Untersuchung des Grundstuͤckes
an vielen Orten dessen durchaus gleichfoͤrmige
Gäte und Lage dargethan ist.
. 2.
Gärten, sie mögen bloß zur Zierde
oder mit Obst und Gemüse, oder mit Handelsgewächsen
bestelle seyn, so wie die auf
solche Weise bestellten Accker, dann die
Hopfengärten werden nach der natürlichen
Beschaffenheit ihres Bodens bei ge-
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wöhnlichem Culturaufwande wie jedes andere
Ackerland nach ihrem Kornerertrag in
die treffende Bonitätsclasse eingereiht. Bey
jenen, wo kein Getreidbau mäögllch ist, geschieht
ihre Classificirung ohne Rücksiche auf
Körnerertrag in die bessere Classe der Orts-Flur.
Für Angleichung der Weinberge
zum Ackerland wird ein Schätzungs-Gre
mium aus Weinbau-Verständigen und
Landwirthen zusammengesetzt, welches die
einzelnen Weinberge mit den daran oder
umliegenden Aeckern zu vergleichen, und die
Classe in Vergleich zu den Aeckern ausgesprochen
hat.
Thlergärten und Garten-Parks,
sie mögen in bestimmte Gränzen eingeschlost
sen seyn oder nicht, werden auf keinen Fall
unter die Gärten, sondern so ferne sie mir
Holz bewachsen sind, als Wald, so ferne
sie aber Aecker, Wiesen und Weinland bilden,
in dieser Eigenschaft besteuert.
g. 33.
Oedungen, Haiden, Filzen und
andere aͤhnliche Gruͤnde werden nach ihrer
Beschaffenheit und Lage den vorhandenen
Acker= und Wiesen-Mustergründen angereiht,
und ihrer geringeren Nuhung wegen
selbst in die Bruchclasse gesetzt.
Die kleineren nach dem Gutachten der
Sachverständigen keiner regelmäßigen Forst-