Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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g.  30.

Die  Classificatlon  erfolgt  nach
den  für  die  drey  Hauptkulturen,  als  Acker,
Wiesen  und  Waldungen,  aufgestellten  Mustergründen
  unter  gehöriger  Berücksichtigung
der  natürlichen  Bodengüte,  Lage  und  Clie
-ma  der  zu  elassisielrenden  Grundstücke.

Außer  den  Acker#,  Wiesen,  und  Hotzgründen
  unterliegen  auch  alle  übrigen  Culturen
  der  Classisication,  indem  sie  behandelt
werden,  als  gehören  sie  zu  jenen  Haupt-Culturarten.


g.  31.

Eine  Classisication,  nach  großen  zusammenhängenden
  Flächen  oder  Durchschnitten
  (sogenannte  Complexualschähung)  soll
durchaus  nicht  statt  finden.

Bey  großen  Grundstuͤcken  sollen  die
Taxatoren  dieselben  nur  dann  in  eine  und
dieselbe  Classe  setzen  duͤrfen,  wenn  durch
sorgfaͤltige  Untersuchung  des  Grundstuͤckes
an  vielen  Orten  dessen  durchaus  gleichfoͤrmige
  Gäte  und  Lage  dargethan  ist.

.  2.

Gärten,  sie  mögen  bloß  zur  Zierde
oder  mit  Obst  und  Gemüse,  oder  mit  Handelsgewächsen
  bestelle  seyn,  so  wie  die  auf
solche  Weise  bestellten  Accker,  dann  die
Hopfengärten  werden  nach  der  natürlichen
  Beschaffenheit  ihres  Bodens  bei  ge- 



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wöhnlichem  Culturaufwande  wie  jedes  andere
  Ackerland  nach  ihrem  Kornerertrag  in
die  treffende  Bonitätsclasse  eingereiht.  Bey
jenen,  wo  kein  Getreidbau  mäögllch  ist,  geschieht
  ihre  Classificirung  ohne  Rücksiche  auf
Körnerertrag  in  die  bessere  Classe  der  Orts-Flur.


Für  Angleichung  der  Weinberge
zum  Ackerland  wird  ein  Schätzungs-Gre
mium  aus  Weinbau-Verständigen  und
Landwirthen  zusammengesetzt,  welches  die
einzelnen  Weinberge  mit  den  daran  oder
umliegenden  Aeckern  zu  vergleichen,  und  die
Classe  in  Vergleich  zu  den  Aeckern  ausgesprochen
  hat.

Thlergärten  und  Garten-Parks,
sie  mögen  in  bestimmte  Gränzen  eingeschlost
sen  seyn  oder  nicht,  werden  auf  keinen  Fall
unter  die  Gärten,  sondern  so  ferne  sie  mir
Holz  bewachsen  sind,  als  Wald,  so  ferne
sie  aber  Aecker,  Wiesen  und  Weinland  bilden,
  in  dieser  Eigenschaft  besteuert.

g.  33.

Oedungen,  Haiden,  Filzen  und
andere  aͤhnliche  Gruͤnde  werden  nach  ihrer
Beschaffenheit  und  Lage  den  vorhandenen
Acker=  und  Wiesen-Mustergründen  angereiht,
  und  ihrer  geringeren  Nuhung  wegen
selbst  in  die  Bruchclasse  gesetzt.

Die  kleineren  nach  dem  Gutachten  der
Sachverständigen  keiner  regelmäßigen  Forst-