Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

137

wirthschaft  faͤhigen  Gehoͤlze  werben  eben
so  behandelt.

g.  34.
Kies-,  Lehm-,  Mergel'  und  Sandgruben,
  Torfstechereyen,  Steinbrüche,

  die  durch  den  Bergbau  verödeten
  Flächen  und  de  gleichen  werden  in  die
geeigneten  Classen  der  Ortsflur  gesetzt.

Teiche,  welche  durch  Fischzucht
einen  Ertrag  geben,  werden  nach  diesem
unter  Abzug  der  Sehlinge  eingeschätzt.

Teiche,  die  abgelassen,  und  Pfüben,
  die  leicht  trocken  gelegt  werden  können,
  werden  nach  Beschaffenheit  ihres  Grund
und  Bodens  mit  den  übrigen  Grundstücken
der  Ortsflur  classificirt.

g.  35.

Die  Grundflaͤche  aller  Wohn=  und
Nebengebaͤude,  so  wie  die  wirklichen
Hofraͤume  werden  in  die  Classe  der  besten
  Grundstücke  der  Orteflur  elngereiht.

Die  Hausgcrten  und  bloße  Bauplätze
werden  nach  den  übrigen  Grundstücken  der
Orteflur  classificirt.

+K.  36.  ·
Strafen-,-Wege-öffentliche
Buße-IKirchhsöfe,.«kahlts»Feier
und  durch  Natur-Ereignisse  unwiederbringich
  berkiesete  oder  verschüttete
#läßze  undbergleichen,  dann  umusgewock-138



nete  Sümpfe,  in  so  ferne  sie  keinen  Ertrag
#an  Weide  und  Stren  gewähren,  und  sich
also  nicht  unter  die  Bestimmungen  der  #6.
55.  und  34.  reihen,  so  wie  die  unterirdischen
  Grubenfelder  der  Bergwerke  unterliegen
  keiner  Bonitäts-Classifsikation.

.  57.

Zum  Behufe  der  Bonitirung  und  Clas
Kfteirung  werden  besondere  Bezirke  gebildet,
deren  Umfang  die  Staats  -Regierung  bestimme.


g.  36.

Für  einen  jeden  derselben  werden  eigene
  Taxatoren  aufgestellt.  Diese  Taxatoren
muͤssen  selbststaͤndige  im  Bonitirungsbezirke
  ansaͤßige  und  practische  Landwirthe  seyn,
und  gehen  hervor  aus  der  freyen  Wahl  der
Gemeinden.  Jede  Steuer-Gemeinde  stelle
zu  diesem  Behufe  einen  zum  Taxator  geeigenschafteren
  Wahlmann;  sämmtliche  Wahlmänner
  werden  sodann  aus  ihrer  Mitte  unter
  keitung  der.  Districts-  Polizeybehoͤrde
vier  und  zwanzig  Schähleute  erwählen,
woraus  die  Central-Katasterstelle  die  erforliche
  Anzahl  beruft.

Die  Wahl  zum  Taracor  kann  nur
aus  den  im  §.  4.  des  Edietes  X.  der
Verfassungs-Urkunde  bezeichneten  Gründo
und  in  der  Art,  wie  sie  die  &9.  45  —47.
jenes  Edicts  porschreiben,  abgelehne  werden.

(15)