Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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* 92. 
Dasselbe Recht und in derselben Weise 
steht der Staaksbehörde gegen eine verhält- 
nißmäßig zu niedrige Belegung, vielmehr 
Klassifikation zu. 
§ 93. 
Der Reklamations Termin wird auf 
ein Jahr und drei Monate festgesetzt, 
ist präklusto, und beginnt von dem Tage 
an, wo in der Gemeinde die Einführung 
proklamirt wird. 
F. 94. 
Beschwerden gegen eine sehlerhafte 
Messung und unrichtige Berechnung der 
Katastersätze können jederzeit angebracht 
werden. 
§05. 
Zur Erledigung der Veschwerden we- 
gen angeblich irriger Liqeidation der Do- 
minikalien, Zehenten und anderer nusba- 
ren Rechte jeder Art, wird zur Herstellung 
eines sichern definitiven Besitzstandes ver- 
ordner, daß alle Besitzer solcher Rechte, es 
mögen dieselben der Staat, Stiftungen, 
Gemeinden und andere Korporationen oder 
Privaten seyn, von der einen Seite, und 
alle Pflichtigen von der andern Seite ver- 
bunden sepen, innerhalb einer Frist von 
drei Jahren, ven dem Tage des ausge- 
slossenen oben bestimmten Reklamations= 
Termines angerechner, alle Unrichtigkeiten 
in dem ganzen Umfange ihrer Rechte und 
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Lasten dem Steuerkontrollamte zur Berich- 
tigung und Vervollstaͤndigung des Kata- 
sters anzuzeigen. 
Nach dem Ablaufe dieser Fristen sind 
alle nicht angemeldeten Auspruͤche und Re- 
klamationen ausgeschlossen, und das Grund- 
steuer Kataster so wie das mit demselben 
in Verbindung stehende Umschreibkataster 
in so ferne sie die gesetzlichen Erfodernisse 
haben, gelten als Saal und Lagerbuch 
mit Beweiskraft nicht nur in Ansehung 
der Steuerverhältaisse, sondern auch uͤber 
die Rechte und Verbindlichkeiten der Be- 
theiligten für die Zukunft. 
06. 
Die innerhalb des vorgesetzten Ter- 
mins angemeldeten Ansprüche und Disse- 
renzen sollen neuerdings durch die Kataster- 
Liquidations-Commission genau umersucht 
oder nachträglich liquidirt und im Umschreib: 
kataster berichtiget oder nachgetragen wer- 
den. 
Im Falle, daß auf dem Wege der 
Untersuchung oder Liquidation ein emsorech- 
endes Resultat nicht erzielt, auch zwischen 
den Berechtigten und Dflichtigen eine gut- 
liche Ausgleichung nicht herb. igeführt wer: 
den könnte, sollen dergleichen Differenzen 
zur richterlichen Austragung verwiesen, 
einsiweilen im Urkataster vorgemerkt 
und nach Ausgang der Sache im Um- 
schreibkataster berichtiget werden.
	        
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