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* 92.
Dasselbe Recht und in derselben Weise
steht der Staaksbehörde gegen eine verhält-
nißmäßig zu niedrige Belegung, vielmehr
Klassifikation zu.
§ 93.
Der Reklamations Termin wird auf
ein Jahr und drei Monate festgesetzt,
ist präklusto, und beginnt von dem Tage
an, wo in der Gemeinde die Einführung
proklamirt wird.
F. 94.
Beschwerden gegen eine sehlerhafte
Messung und unrichtige Berechnung der
Katastersätze können jederzeit angebracht
werden.
§05.
Zur Erledigung der Veschwerden we-
gen angeblich irriger Liqeidation der Do-
minikalien, Zehenten und anderer nusba-
ren Rechte jeder Art, wird zur Herstellung
eines sichern definitiven Besitzstandes ver-
ordner, daß alle Besitzer solcher Rechte, es
mögen dieselben der Staat, Stiftungen,
Gemeinden und andere Korporationen oder
Privaten seyn, von der einen Seite, und
alle Pflichtigen von der andern Seite ver-
bunden sepen, innerhalb einer Frist von
drei Jahren, ven dem Tage des ausge-
slossenen oben bestimmten Reklamations=
Termines angerechner, alle Unrichtigkeiten
in dem ganzen Umfange ihrer Rechte und
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Lasten dem Steuerkontrollamte zur Berich-
tigung und Vervollstaͤndigung des Kata-
sters anzuzeigen.
Nach dem Ablaufe dieser Fristen sind
alle nicht angemeldeten Auspruͤche und Re-
klamationen ausgeschlossen, und das Grund-
steuer Kataster so wie das mit demselben
in Verbindung stehende Umschreibkataster
in so ferne sie die gesetzlichen Erfodernisse
haben, gelten als Saal und Lagerbuch
mit Beweiskraft nicht nur in Ansehung
der Steuerverhältaisse, sondern auch uͤber
die Rechte und Verbindlichkeiten der Be-
theiligten für die Zukunft.
06.
Die innerhalb des vorgesetzten Ter-
mins angemeldeten Ansprüche und Disse-
renzen sollen neuerdings durch die Kataster-
Liquidations-Commission genau umersucht
oder nachträglich liquidirt und im Umschreib:
kataster berichtiget oder nachgetragen wer-
den.
Im Falle, daß auf dem Wege der
Untersuchung oder Liquidation ein emsorech-
endes Resultat nicht erzielt, auch zwischen
den Berechtigten und Dflichtigen eine gut-
liche Ausgleichung nicht herb. igeführt wer:
den könnte, sollen dergleichen Differenzen
zur richterlichen Austragung verwiesen,
einsiweilen im Urkataster vorgemerkt
und nach Ausgang der Sache im Um-
schreibkataster berichtiget werden.