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&. 104.
Die Vereidung der Taxatoren erfolgt
von dem ordentlichen Richter. Die formelle
Leitung des Compromißgerichtes steht in
der Regel den Distrikts Polizeybehoͤrden
zu. Bei besonderen Veranlassungen und
Umstaͤnden wird es jedoch der Katasterstelle
vorbehalten, dazu eigene Commissäre abzuordnen.
. 105.
Wenn das Comprommißgericht konsiituirt
ist, schreitet es zur Untersuchung der
Reclamationen an Ort und Stelle. Sie
geschieht bey jedem einzelnen Grundstücke
durch eine genaue Prüfung der Beschaffenheit
des Bodens nach seiner Güte
und Lage, und durch Vergleichung mie
den Mustergründen.
. 106.
Die Stimmenmehrheit sebt die Bonitätsklasse
fest, und dieser Ausfpruch ist
inappellabel.
K. 107.
Die Compromißschätzer sind bei Erlassung
ihrer Sprüche an die Bestimmungen
des § 00. lit. a gebunden.
K 100.
Ergiebt sich, daß ein Grundstäck, gegen
dessen Klassifikation reklamirt worden
ist, nicht nur keiner tiefern Klasse, sondern
vielmehr einer höhern Klasse alo die ur-—
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spruͤngliche ist, angehoͤrt, so ist das Compromißgericht
verpflichtet, auch die höhere
Klasse, jedoch nur innerhalb des im § 00
lit. a vorgeschriebenen Maaßes, auszusprechen.
. 100.
Die leitende Behördenimmt die Verhandlungen
und die Compromißsprüche protokollarisch
auf, und eröffnet die lehtern
den Reklamanten.
. 110.
Die Reklamations-Verhandlungen und
Bescheide sind tar= und stempelfrey.
§. 111.
Die Kosten auf Reklamationen und
deren Bescheidung werden auf die sämmtlichen
zur Reklamation gebrachten Parcellen
jedoch nicht nach ihren Steuerverhältnißzahlen,
sondern bloß nach ihrer Anzahl
ausgeschlagen. Die Bestbßer jener Parcellen,
deren Reklamation als ungegründet
verbeschieden wird, tragen den sie treffenden
Kostenantheil, die übrigen Kosten fallen
der Staatsbasse zur Last.
VIII. Capitel.
Von Umlagen und Erhebung der
Katastrirungs-Kosten.
K. 112.
Für die allgemeine Regie der Kataster-Stelle,
dann für das Geschaft der Messung,
der Lithographirung der Pläne, und der