Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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&.  104.

Die  Vereidung  der  Taxatoren  erfolgt
von  dem  ordentlichen  Richter.  Die  formelle
Leitung  des  Compromißgerichtes  steht  in
der  Regel  den  Distrikts  Polizeybehoͤrden
zu.  Bei  besonderen  Veranlassungen  und
Umstaͤnden  wird  es  jedoch  der  Katasterstelle
vorbehalten,  dazu  eigene  Commissäre  abzuordnen.


.  105.

Wenn  das  Comprommißgericht  konsiituirt
  ist,  schreitet  es  zur  Untersuchung  der
Reclamationen  an  Ort  und  Stelle.  Sie
geschieht  bey  jedem  einzelnen  Grundstücke
  durch  eine  genaue  Prüfung  der  Beschaffenheit
  des  Bodens  nach  seiner  Güte
und  Lage,  und  durch  Vergleichung  mie
den  Mustergründen.

.  106.
Die  Stimmenmehrheit  sebt  die  Bonitätsklasse
  fest,  und  dieser  Ausfpruch  ist
inappellabel.

K.  107.
Die  Compromißschätzer  sind  bei  Erlassung
  ihrer  Sprüche  an  die  Bestimmungen
  des  §  00.  lit.  a  gebunden.

K  100.

Ergiebt  sich,  daß  ein  Grundstäck,  gegen
  dessen  Klassifikation  reklamirt  worden
ist,  nicht  nur  keiner  tiefern  Klasse,  sondern
vielmehr  einer  höhern  Klasse  alo  die  ur-—

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spruͤngliche  ist,  angehoͤrt,  so  ist  das  Compromißgericht
  verpflichtet,  auch  die  höhere
Klasse,  jedoch  nur  innerhalb  des  im  §  00
lit.  a  vorgeschriebenen  Maaßes,  auszusprechen.


.  100.

Die  leitende  Behördenimmt  die  Verhandlungen
  und  die  Compromißsprüche  protokollarisch
  auf,  und  eröffnet  die  lehtern
den  Reklamanten.

.  110.
Die  Reklamations-Verhandlungen  und
Bescheide  sind  tar=  und  stempelfrey.

§.  111.

Die  Kosten  auf  Reklamationen  und
deren  Bescheidung  werden  auf  die  sämmtlichen
  zur  Reklamation  gebrachten  Parcellen
jedoch  nicht  nach  ihren  Steuerverhältnißzahlen,
  sondern  bloß  nach  ihrer  Anzahl
ausgeschlagen.  Die  Bestbßer  jener  Parcellen,
  deren  Reklamation  als  ungegründet
verbeschieden  wird,  tragen  den  sie  treffenden
  Kostenantheil,  die  übrigen  Kosten  fallen
  der  Staatsbasse  zur  Last.

VIII.  Capitel.
Von  Umlagen  und  Erhebung  der
Katastrirungs-Kosten.
K.  112.
Für  die  allgemeine  Regie  der  Kataster-Stelle,
  dann  für  das  Geschaft  der  Messung,
der  Lithographirung  der  Pläne,  und  der