Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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a) mit 3 fl. 20 kr. bis 15 fl. einschla- 
ßig pr. Centner, dann beym Gul- 
denwerth zu 6 und 0 kr., 
b) beym Stück bis zu à fl. vom Eie 
mer nud Schäffel bis 1 fl. belege 
sind., 
III. Von 25 kr. pr. Centner oder vom 
Guldenwerth oder pr. Eimer oder pr. 
Schäffel oder pr. Stäck, bey allen 
höber belegten Artikeln erhoben. 
Das Weggeld bey den Gegenständen 
der Durchfuhr soll in 121 kr. pr Cent- 
ner bestehen. Auf den Strassen, welche 
kürzer als 50 geographische Stunden sind, 
wird für jede Stunde 1 Pfenning pr. Cent- 
ner vergütet. 
Der Reisende, welcher mit ausländischen 
Pferden oder Maulthieren eintritt, bezahlt 
3 fl. von jedem Pferde oder Maulthiere. 
Sollte jedoch derselbe im Königreiche nicht 
50 Stunden zurücklegen, so wird das Weg- 
geld für jede Strassenstunde, um welche der 
von ihm zurückgelegte Weg hinter der Zahl 
von 50 Stunden zurücksteht, um 3 kr. ge- 
mindert. 
Auf den Wasserstrassen besteht das 
Weggeld dort, wo es im Allgemeinen An- 
wendung findet, in der Hälfte des Weg- 
geldes zu Lande. 
Fremde Reisende, welche inländische 
Bäder besuchen, sollen, wenn ihre Reise- 
pässe dieses Reisezweckes ausdrücklich er- 
wähnen, vom Weggelde frey seyn. 
  
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g. 21. 
Das Weggeld im inlaͤndischen 
Verkehre und für die zur Ausfuhr be- 
stimmten Gegenstände soll aufgehoben wer- 
den. 
&. 22. 
Alle Brücken= und Pflasterzölle auf 
den Strassen, welche auf Kosten des Stag- 
tes unterhalten werden, sind aufgehoben. 
Die Städte und Märkte werden für den 
Verlust, welcher ihnen durch die Aushebung 
der denselben rechtlich zustehenden Brücken- 
und Pflasterzölle zugeht, aus den Zollge- 
fällen, oder auf andere Weise entschädiget. 
Der Bau ihrer Brücken und Strassen 
bleibt ihnen, wie bisher, überlassen. Die 
Aufhebung dieser städtischen und märktischen 
Brücken= und Pflasterzölle kann aber erst 
dann statt haben, wenn die Zollgefälle eine 
Mehreinnahme zur Deckung dieser Ent- 
schädigung darbieten. 
&. 25. 
Dae Waaggeld wird mit 2 kr. von 
jedem Sporko-Centner erhoben, wobey je- 
doch Quantitäten unter 50 lb. für einen 
halben, und Quantitäten über 50 H. für 
einen ganzen Zentner gerechnet werden. 
Das Waaggeld kann fär jede defüni- 
tive Durchgangs-Ausgangs= und Eingangs- 
Behandlung nur einmal erhoben werden. 
Für Gegenstände, die nicht gewogen 
werden, und weder Zoll= noch Weggeld
	        
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