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nach dem Gewichte entrichten, wird auch
kein Waaggeld bezahlt.
9. 24.
Für Gäter, die an Krahnen ein= und
ausgeladen werden, sind von jeder Last zu
10 Centner 3 kr., und bey geringeren La-
sten von jedem Centner 2 Pfennige als
Krahnengebühr zu entrichten.
Für den Uebersatz der Güter aus ei-
nem Schiffe in das andere, sind von jedem
Centner 2 Pfenninge zu bezahlen.
c. 25.
Die Kanal-und Wehrlochöffnungs-
Gebühren, dann die Winterhalts-Gebüh-=
ren werden dort, wo sie hergebracht sind,
in dem bisherigen Betrage erhoben.
g. 26.
Bis zum Erscheinen eines neuen Stem-
pelgesetzes wird noch die bisherige Zoll-
stempelgebühr zu 2 kr. von jedem Gulden.
des Zoll= und Weggeld-Betrages, und wenn
dieser unter 1 fl. steht, zu 1 kr. erhoben.
g. 27.
Der Regierung wird uͤberlassen, die-
jonigen Erhoͤhungen oder Verminderungen
der Eingangszölle, welche sie den Vedurf-
nissen der Landwirthschaft, der Industrie
und des Handels angemessen findet, unter
dem Vorbehalte zu verfügen, daß diese pro-
visorischen Erhöhungen oder Verminderun=
gen, in so ferne sie bey der Ständever-
sammlung von 1831 die Zustimmung der
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Stände nicht erhalten, mit dem Schlusse
der Sitzungen der beiden Kammern wieder
aufhören, und die abgeänderten Eingangs-
zölle wieder nach den frühern gesetzlichen
Bestimungen erhoben werden sollen.
S. 20. 6
Auch kann die Regierung den Durch-
gangs= und Ausgangszoll von allen aus
dem Königreiche gehenden Handelsgütern,
die durchgehenden mitbegriffen, aufheben,
oder in einzelnen Sätzen nach Gutbefinden
vermindern, und das Weggeld in der Ein-
fuhr, sowohl im Allgemeinen, als auf ein
zelnen Strassenzügen, herabsetzen oder ganz
erlassen, unter dem Vorbehalte, daß diese
provisorischen Verfügungen, in so fern sie
bey der nächstfolgenden Ständeversammlung
die Zustimmung der Stände nicht erhielten,
mit dem Schluße der Sitzung der beyden
Kammern wieder aufhören, und die Zölle
wieder nach den frühern gesetzlichen Be-
stimmungen erhoben werden.
m
Der Gränzverkehr, worunter besonders
der tägliche kleine Verkehr mit landwirth-
schaftlichen Produkten aller Art, und Le-
bensmitteln, in unverpacktem offenen Zu-
stande, und in kleinen Quantitäten verstan-
den wird, soll keineswegs erschwert, son-
dern möglichst erleichtert werden.
Zu diesem Ende werden darüber nach
Beschaffenheit der örtlichen Verhältnisse die
Grenzzollämter von der Staats-Regierunfe